BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 54 /14 vom 26 . November 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26 . November 2014 , an der teilgenommen h aben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bu ndesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts F rankfurt am Main vom 18 . September 2013 mit den Feststellungen a ufgehoben. 2. D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwu r- gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen " versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchtem besonders schweren Raub, gefährlicher Körperve r- letzung und Wohnungseinbruchsdiebstahl " zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und hiervo n vier Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfa h- rensverzögerung für vollstreckt erklärt . Die Revision des Angeklagten , mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg . 1. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen g e- troffe n: a) Ende Juli 2004 planten der Angeklagte , sein Landsmann K . , mit dem er bereits 1999 einen bewaffneten Überfall begangen hatte, und zwei weitere Personen, in ein Privathaus zweier " älterer Leute " einzubr e- chen . Sie vermuteten dort einen Tresor mit Bargeld in Höhe von 200.000 1 2 3 - 4 - Für den Fall, dass der Tresor nicht auf zu find en sei oder sich nicht öffnen oder abtransportieren l ieße , beschlossen sie, " die Rückkehr der Eigentümer abzuwarten und diese anschließend unter Vorhalt einer Schusswa ffe dazu zu zwingen, das Versteck des Tresors preisz u- geben und den Tresor zu öffnen " (UA S. 10). Entsprechend diesem Tatplan drangen zunächst K . und ein weit e- rer Mittäter in das Haus ein , indem sie die Glastüren des Hauses aufhebelten. D er Angek lagte hatte sich - wie zuvor verabredet - unter einem neben dem Hauseingang geparkten Wohnwagen ver steckt, " um dort ' Schmiere ' zu ' liegen '" (UA S. 11); der vierte Tatbeteiligte hatte sich ebenfalls in der Nähe des Hauses postiert. D ie beiden Mittäter im Haus steckten tatplangemäß zunächst Schmuck, a- sche ein. Da sich der Tresor, den sie im Haus fanden, nicht öffnen ließ, b e- schloss K . , auf die Rückkehr der Eigentümer zu warten . Hierüber info r- mierte er per Mobiltelefon den Angeklagten , und fordert e ihn auf , " sich ebenfalls in das Gebäude zu begeben und ihnen b ei der weiteren Tatausführung behil f- lich zu sein " (UA S. 12). Obwohl lediglich verabredet war, dass der Angeklagte nur " S chmiere stehen " sollte, leistete er dieser Anweisung Folge. Der Angeklagte erhielt sodann von K . ein Paar mitgebrachte Handschuhe und eine Karnevalsmaske mit Clownsgesicht , die er sich überzog. Ein massives, schweres Hackbeil, das d er Angeklag te in der Küche vor gefu n- den hatte, wollte er als Drohmittel verwenden. K . maskierte sich mit einer Sturmhaube und holte seine ungeladene Pistole hervor. Beide postierten sich im Erdgeschoss des Hauses am Eingangsbereich, nachdem ihnen von ein em weit eren Mittäter die Ankunft der Hauseigentümer angekündigt worden war. 4 5 6 - 5 - Die Hauseigentümer, die zur Tatzeit 62jährige Zeugin F . und der 72jährige Zeuge N . , fuhren mit ihrem Pkw zunächst in die Garage des A n- wesens. Als Frau F . von dort die Wo hnung betrat, sah sie sich dem mit der Clownsmaske maskierten Angeklagten, der das Hackbeil in der erhobenen Hand drohend in ihre Richtung hielt , und dem ebenfalls maskierten Mittäter K . gegenüber, der die Pistole auf sie gerichtet hatte. Sie sc hrie laut " Hi l- fe, Überfall " und rannte - immer weiter schreiend - in die Garage zurück. K . , der mit einem solchen Verhalten der älteren Geschädigten nicht g e- rechnet hatte, " hielt das geplante weitere Vorhaben zunächst nicht mehr für durch führbar " (UA S. 13). Dem Angeklagten rief er deshalb auf Polnisch zu, er solle abhauen; dieses missverstand der Angeklagte und glaubte, K . " h a- be ihm befohlen, er solle ' zuhauen '" (UA S. 13). Der Angeklagte vermutete, K . wolle ihn testen, o b er auch zu bedeutenderen Tatbeiträgen " taugte " . Um K . " seine Gefolgschaft zu beweisen " , rannte der Angeklagte hinter der Geschädigten F . in die Garage , warf dort das Hackbeil weg, packte die Zeugin F . mit beiden Händen am A rm und schleuderte sie me h- rere Meter weit von sich weg auf de n Boden. Der Angeklagte wollte die G e- schädigte hierdurch davon abhalten, weiter so laut zu schreien und sie zugleich gefügig machen, um mit ihrer Hilfe an den Inhalt des Tresors zu gelangen. De r Zeuge N . , der seine Lebensgefährtin am Boden liegen sah und ihr deswegen zur Hilfe kommen wollte, griff den auch ihm körperlich überleg e- nen Angeklagten von hinten an, und schlug ihm mit einem Besen auf den Kopf. Der Angeklagte, der dadurch eine bl utende und schmerzende Platzwunde erlitt, geriet in Rage " und verspürte eine gewisse Panik " (UA S. 13). Er schlug N . den Besen aus der H and und brachte ihn " mit einem oder mehreren Faus t- schlägen zu Boden " . Sodann trat er noch mehrfach seitlich gegen das Gesicht des Geschädigten. " Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte das ursprüngl i- 7 8 9 - 6 - che Ziel seiner Gewaltanwendung, nämlich die Geschädigten zum Zwecke der Öffnung des Tresors lediglich gefügig zu machen, aus den Augen verloren und betrachtete die Angel egenheit als einen Kampf, bei dem es darum ging, seine Widersacher dauerhaft zu besi e gen und sie um jeden Preis zum Schweigen zu bringen " (UA S. 13 f.). Als die Geschädigte F . ihren Lebensgefährten blutend auf dem B o- den liegen sah, stand sie auf u nd " ging nun ihrerseits mit dem zwischenzeitlich abgebrochenen Besensti e l auf den Angeklagten los, um ihn von weiteren G e- die Zeugin F . an den Haaren , riss sie zu Boden und schlug dort i hren Kopf, den er mit einer Hand an den Haaren festhielt, vier Mal wuchtig mit der Stirn gegen den Betonboden der Garage. Hierbei nahm er billigend in Kauf, dass die Geschädi g- te durch diese Behandlung lebensgefährliche Verletzungen im Kopfbereich e r- litt, d ie auch zu ihrem Tode führen konnten " (UA S. 14). Der Angeklagte hörte nach dem vierten Schlag mit weiteren Schlägen auf, weil die Geschädigte, die zuvor immer weiter geschrien hatte, keinen Ton mehr von sich gab. Der sich tot stellenden Geschädigten verpa sste der Angeklagte noch einen Tritt; der Zeuge N . erhielt ebenfalls noch einen Tritt gegen den Kopf und die Füße. Als die Nachbarn, durch das laute Schreien der Geschädigten F . auf den Vorfall aufmerksam gemacht, an der Haustür klingelten, floh der Ang e- klagte. Die Geschädigte F . hat durch die Tat eine Schädelprellung, eine HWS - Distorsion, ein Mandelhämaton an der rechten Stirn und Prellungen am ganzen Körper erlitten. Dass die Geschädigte keinerlei knöcherne Verletzungen am Schädel erlitten ha t , beruhe auf " purem Zufall " (UA S. 22) . Die Verletzungen sind bis auf eine sichtbare Beule folgenlos verheilt. 10 11 12 - 7 - b) Der Angeklagte hat die Tat in der Hauptverhandlung im Wesentlichen eingeräumt. Abweichend von den Feststellungen hat er sich a llerdings u.a. d a- hin eingelassen, die Geschädigte nicht vier bis fünf Mal auf den Boden sondern zwei bis drei Mal mit der Faust geschlagen und dann getreten zu haben. Er sei auch gar nicht fähig dazu, eine Frau so zu packen und " so etwas " zu machen. Er hab e früher geboxt und wisse daher, was passiere, wenn man " so etwas " mache. " Wenn er das tatsächlich getan hätte und den Kopf der Frau sechs Mal mit seiner Kraft geschlagen hätte, wäre sie wohl nicht mehr da " (UA S. 20). Das Landgericht hat die von den F eststellungen abweichende Einla s- sung des Angeklagten als widerlegt angesehen und ist den Angaben der G e- schädigten gefolgt . c) Z um bedingten Tötungsvorsatz hat die Schwurgerichtskammer ausg e- führt, dass es sich beim viermaligen Schlagen des Kopfes der Ges chädigten F . auf den Betonboden um eine äußerst gefährliche Gewalthandlung ha n- delte und der Angeklagte sich der Gefährlichkeit einer solchen Handlungsweise grundsätzlich auch bewusst war. Dieses habe er " im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverh andlung selbst eingeräumt, indem er angegeben hat, er wisse genau, was passieren könne, wenn man ' so etwas mache ' , denn er habe ja schließlich früher geboxt " (UA S. 22). 2. Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz a ngenommen hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Bei der Prüfung, ob ein bedin gter Tötungsvorsatz festzuste l- len ist, hat das Tatgericht eine umfassende Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Tatumstände vorzunehmen (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juli 13 14 15 16 17 - 8 - 2013 - 2 StR 176/13 , NStZ - RR 2013, 341, 342 ; Beschluss vom 27. August 2013 - 2 StR 148/13 , NStZ 2014, 35 , jeweils mwN). Beide Vorsatzelemente müssen zudem durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444). b) Auch unter Berücksichtigung des bestehenden tatrichte rlichen Bewe r- tungsspielraums werden die Ausführungen des Landgerichts den Anforderu n- gen an die Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes nicht gerecht. aa) D as Landgericht hat die B ehauptung des Angeklagten, er wisse als ehemaliger Boxer , was passiere, wen n man " so etwas mache " , allein als B e- gründung für das Vorliegen des kognitive n Element s des bedingten Tötung s- vorsatzes herangezogen . D ie Strafkammer hat indes insgesamt die von den getroffenen Feststellungen abweichende Einlassung des Angeklagten als w i- de r legt erachtet . Eine für widerlegt erachtete - entlastende - B ehauptung des Angeklagten kann aber nicht ohne Weiteres ein Belastungsindiz abgeben (vgl. Senat , U rteil vom 6. Februar 1987 - 2 StR 630/86, BGHR StPO § 261 Aussag e- verhalten 5 und Urteil vom 5. Ju li 1995 - 2 StR 137/95, BGHSt 41, 153, 154 f.; BGH, Beschluss vom 5. Januar 2000 - 3 StR 560/99 , StV 2001, 439, jeweils mwN ). bb) Es fehlt zudem an einer umfassenden Gesamtwürdigung der objekt i- ven und subjektiven Tatumstände. Das Landgericht ist zwar z utreffend davon ausgegangen, dass bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ein bedingter Tötungsvorsatz trotz der hohen Hemmschwelle hinsichtlich der Tötung eines Menschen nahe liegt ( BGH, Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524, 1525; Sen at, Beschluss vom 27. August 2013 - 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35 , jeweils mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Täter den Kopf des Geschädigten mehrfach auf einen harten Boden schlägt (vgl. BGH, B e- 18 19 20 - 9 - schluss vom 14. Dezember 201 1 - 1 StR 533/11). Indes w ird schon die Bewe r- tung des Landgerichts, hier liege eine äußerst gefährliche Gewalthandlung vor, von den Feststellungen nicht getragen. Dabei hat das Landgericht bereits den gegenläufigen indiziellen Umstand , dass die Geschädigte F . tatsächlich kei ne erheblichen Verletzungen erlitten hat, nicht hinreichend in die Bew ertung eingestellt. Die Begründung der Schwurgerichtskammer, das Ausbleiben erhe b- licher Verletzungen beruhe auf " purem Zufall ", lässt zudem die allein zu seinen Lasten gewertete Behauptu ng des Angeklagten (s. o. unter lit. aa) außer Acht, als ehemaliger Boxer sein Handeln dosieren zu können. Schließlich ist d er Schluss aus einer besonders gefährlichen Gewal t- handlung auf einen (bedingten) Tötungsvorsatz nur dann rechtsfehlerfrei, wenn d er Tatrichter auch die im Einzelfall in Betracht kommenden, den Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen einbezogen hat ( BGH, B e- schluss vom 10. Juli 2007 - 3 StR 233/07, NStZ - RR 20 0 7, 307; Senat, B e- schluss vom 27. August 2013 - 2 StR 148/13 , NStZ 2014, 35 ). Dementspr e- chend hätte das Landgericht den Umstand, dass es sich innerhalb des dynam i- schen Geschehens um eine " spontane Handlung " (UA S. 37) des " in Rage " b e- findlichen Angeklagten gehandelt hat , bereits bei der Prüfung des kognitiven Vorsa tzelements (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 212 Rdn. 12) in den Blick nehmen müssen. 3. Um dem neuen Tatgericht eine umfassende Neubewertung der Ta t- umstände zu ermöglichen, waren neben den Feststellungen zur inneren Tatse i- te auch die Feststellungen zu m äußeren Tatgeschehen aufzuheben. Für den Fall, dass d ie neu zur Entscheidung berufene Schwurgericht s- kammer (erneut) zur Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes kommen sol l- te, wird sie sich - eingehender als bislang geschehen - damit auseinanderz u- 21 22 23 - 10 - setz en haben, ob der Angeklagte strafbefreiend vom Versuch des Totschlags zurückgetreten ist. Den bisherigen Feststellungen ist bereits das Vorstellung s- bild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausfü h- rungshandlung (sog. Rücktrittshorizon t) , wonach sich u.a. auch die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ - RR 2013, 273, 274; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 2 StR 64/13, NStZ - RR 2014, 111, jeweils mwN ), n icht ausreichend konkret zu e ntnehmen ; s oweit den bisherigen Feststellungen zu entnehmen sein könnte (UA S. 28), der Angeklagte sei davon ausgegangen, die Geschädigte lebensgefährlich verletzt zu haben, wäre dieses im Übrigen nicht ausreichend belegt. D ie für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen - t ateinheitliche m - versuchten besonders schweren Raub es, gefährlicher Kö r- perverletzung und Wohnungseinbruchsdiebstahls kann nicht bestehen bleiben (vgl. Gericke in KK - StPO, 7. Aufl., § 353 R d n. 12). Fischer RiBGH Prof. Dr. Schmitt Krehl ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Eschelbach Zeng 24
Full & Egal Universal Law Academy