BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 54/15 vom 18. März 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts - zu Ziffer 3. auf dessen Antrag - und des Beschwerd eführers am 18. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Köln vom 14. November 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebu ng wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen no t- wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Lan d- gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revisio n wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fä l- len, davon in einem Fall in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. G e- gen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts g e- stützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Stra f- ausspruchs Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. 1 2 - 3 - 2. Der Strafausspruch unterliegt hingegen der Aufhebung, weil das Landgericht die durch § 46 Abs. 2 StGB gezogene Grenze zulässiger stra f- schärfender Berücksichtigung nicht angeklagter Taten überschritten hat. Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter bei der Strafzumessung die für und gegen den Täter sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen und dabei namentlich auch sein Vorleben zu berücksichtigen. Insoweit ist er bei der Feststellung und Bewertung von Strafzumessungstatsachen durch den A n- klagegrundsatz (§§ 155, 264 StPO) nicht beschränkt und kann daher auch strafbare Handlungen ermitteln und würdigen, die nicht Gegenstand der Ankl a- ge bzw. nach § 154 StPO eingestellt worden sind, soweit diese für di e Persö n- lichkeit eines Angeklagten bedeutsam sein können und Rückschlüsse auf de s- sen Tatschuld gestatten. Allerdings müssen solche Taten - wie jeder für die Strafzumessung erheblich e Umstand - prozessordnungsgemäß und damit hi n- reichend bestimmt festgestell t werden und zur Überzeugung des Tatrichters feststehen (Senatsurteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, BeckRS 2014, 15068; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 40 f., jeweils mwN). Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. Das Landgericht hat b ei der Strafrahmenwahl hinsichtlich aller Taten und bei der konkreten Strafzumessung "erheblich zulasten des Angeklagten" gewertet, dass es sich "hier nicht um einzelne 'Ausrutscher' bzw. um Einzeltaten handelte", denn der Angeklagte habe "über einen Zeitr aum von circa 20 Jahren hinweg den Willen seiner Frau seinen eigenen sexuellen Bedürfnissen" (UA S. 24) untergeordnet. Abgesehen davon, dass der zugrunde gelegte "Zeitraum von circa 20 Jahren" nicht in Einklang mit den Feststellungen der Strafkammer zu bri ngen ist, w o- 6) des Ang e- klagten auf die Nebenklägerin gegeben habe und die Eheleute ab 1993 auch einvernehmlich geschlechtlich verkehrten, bleibt offen, ob, welche und wie viele 3 4 5 - 4 - Straftaten der Angeklagte über die hier abgeurteilten Taten hinaus noch bega n- gen haben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 1991 - 4 StR 138/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14). Dies lässt eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten be sorgen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch insgesamt auf den rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht; die Einzelstrafen und die G e- samtstrafe können deshalb nicht bestehen bleiben. VRiBGH Prof. Dr. Fischer Krehl Eschelbach ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Ott Zeng 6
Full & Egal Universal Law Academy