BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 541/99 vom 29. März 2000 in der Strafsache gegen hier: 1. 2. wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verurteilten L. -L. D. und R. D. und des Generalbundesanwalts am 29. März 2000 beschlossen: Eine Erstreckung der auf die Revisionen der Angeklagten Dr. M. E. und B. gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Februar 1999 ergangenen Senatsentsche i - dung vom 26. Januar 2000 (Schuldspruchänderung und Aufh e - bung im Strafausspruch) auf die Mitangeklagten, die keine Rev i - sion eingelegt haben, kommt nicht in Betracht. Gründe: Abgesehen davon, daß dem Senat eine nachträgliche Änderung seiner Entscheidung grundsätzlich nicht möglich ist (Kuckein in KK, StPO 4. A. § 357 Rdn. 20, Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 357 Rdn. 24; Klei n - knecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. § 357 Rdn. 16; a. A. RG LZ 1924, 42, offengelassen in BGHSt 37, 361 f), liegen die Voraussetzungen des § 357 StPO nicht vor. Da die Revisionen der Angeklagten Dr. M. E. und B. aufgrund unzulänglicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite - 3 - begründet waren, die das Tatgericht für jeden Tatbeteiligten individuell zu pr ü - fen hatte, ist ein gemeinsamer Revisionsgrund nicht gegeben. Dementspr e - chend hat der Senat in seiner Entscheidung eine Aufhebungserstreckung nicht vorgenommen. Jähnke Niemöller Otten Rothfuß Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy