BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 542/05 vom 21. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. Dezember 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374hlhausen vom 24. Juni 2005 wird als unbegr374ndet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt und erg344nzt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Meiningen vom 10. August 2004 226 550 Js 23722/03 226 und vom 23. Juli 2003 226 550 Js 10938/03 sowie des Amtsgerichts Bad Salzun-gen vom 10. Oktober 2002 226 540 Js 1883/02 226 zu einer Einheits-jugendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat 374bersehen, dass in das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 23. Juli 2003 bereits das Urteil des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 10. Oktober 2002 einbezogen worden war. Auch diese fr374here Entscheidung war erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor zu kennzeichnen. Der Senat hat die gebotene Einbeziehung der betreffenden Ver-urteilung nachgeholt und im Tenor klargestellt. 1 - 3 - Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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