BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 542/12 vom 13. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gener al - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Bad Kreuznach vom 11. Mai 2012, soweit es ihn b e- trifft, im Ausspruch über die beiden Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung einer früh e- ren Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitss trafe von einem Jahr und drei M o- naten sowie wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei weiteren 1 - 3 - Urteilen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mon a- ten verurteilt; außerdem hat es eine Maßregel angeordnet. 1. Die Rücknahme der Revision ist a m 14. Februar 2013, somit erst nach Beschlussfassung des Sena t s eingegangen; sie hat daher keine Wirkung mehr. 2. Die Schuld - und Einzelstrafaussprüche weisen keinen Rechtsfehler auf; ebenso wenig der Maßregelausspruch. Insoweit ist die Revision unbegrü n- det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 3. Die Gesamtstrafenaussprüche können nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zum einen die in zwei früheren Verurteilungen verhängten Ei n- zelstrafen nicht mitgeteilt. Zum anderen lassen sich anhand der Feststellu ngen die Zäsurzeitpunkte für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht überpr ü- fen, weil hinsichtlich zwei er Vorverurteilungen nicht mitgeteilt ist, ob , worauf die mitgeteilten Rechtskraftszeitpunkte hindeuten, gegen die amtsgerichtlichen Verurteilungen Berufungen eingelegt wurden und ob Berufungshauptverhan d- lungen statt gefunden haben. 2 3 4 - 4 - Der neue Tatrichter wird daher die Gesamtstrafenbildung insgesamt neu vorzunehmen haben. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott 5
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