ECLI:DE:BGH:2017:081117B2STR542.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 542/16 vom 8. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 201 7 , an der teilgenommen haben : Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Zeng , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Obers taatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, f ür Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Rostock vom 14. Dezember 2015 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nac h- trägliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nac h den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: r- schrift bewiesenen Urteilstenors hat es den Angeklagten deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Nachdem der Angeklagte Revision eingelegt hatte, hat die Strafkammer den Urteilstenor wegen offensichtlichen Schreibvers e- hens der Einzelfre i- heitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Demmin vom 07.01.2015 (Az.: 1 - 4 - ) und Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung v erurteilt sei. In die schriftlichen Urteilsgründe hat das Landg e- richt den Urteilstenor in dieser berichtigten Fassung aufgenommen und die nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe in den Urteilsgründen näher begründet. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg und führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamt freiheitsstrafe . Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründe t. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Die gesondert v er folgten M . und B . gründeten Mitte des Jahres 2011 die S . GmbH, die sich mit der Errichtung von Photovoltaikan - lagen beschäftigte und die Arbeitskräfte benötigte. Die gesondert verfolgten M . und B . bewegten den Angeklagten T . , der zu diesem Zeitpunkt von Sozialleistungen lebte und über keinerlei wirtschaftliche Erfa h- rung verfügte, dazu, gegen eine Entlohnung in Höhe von mona tlich 1.000 die Geschäftsführung der Firma pro forma zu übernehmen. Tatsächlich wurde die Firma von den gesondert verfolgten M . und B . geleitet. Der geson - dert verfolgte M . kam in der Folgezeit auf die Idee, Gelder der öffentlichen Hand für die Vermittlung der von der S . GmbH benötigten Arbeitskräfte zu erlangen. Zu diesem Zweck veranlasste er seine Lebensgefährtin , die geso n- dert verfolgte Me . , dazu, ein Gewerbe als private Arbeitsvermittlerin anzu - 2 3 4 - 5 - melden. Diese meldete unter d em 30. Juni 2011 ein Unternehmen C . M e . einer Tätigkeit bei der S . GmbH interessierten Personen , die er selbst ebenso wie der gesondert verfolgte B . und der A ngeklagte T . als Arbeitnehmer anwarb, dazu, sich von dem für sie zuständigen Jobcenter einen Arbeitsvermittlungsgutschein ausstellen zu lassen, der ebenso wie ein von zwische n ihnen und der C . M e. an die gesondert verfolgte M e. weitergereicht werden sollte. Tatsächlich hatte keiner der Arbeitnehmer der S . GmbH Kontakt zu der gesondert verfolgten Me . , die auch im Übrigen keine Vermitt lungstätigkeit entfaltete. Der Angeklagte T . stellte in den verfahrensgegenständlichen Fällen für die im Einzelnen aufgeführten Arbeitnehmer eine Bescheinigung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der S . GmbH aus und bestä - tigt e auf einem eigens dafür vorgesehenen Formblatt außerdem, dass die Einstellung auf der Vermittlung durch die gesondert verfolgte Me . beruhe, obwohl dies wie er wusste nicht den Tatsachen entsprach. In den verfa h- rensgegenständlichen 25 Fällen reich te die gesondert verfolgte Me . Vermitt - lungsgutscheine, Vermittlungsverträge und die von dem Angeklagten T . unterzeichneten Arbeitgeberbestätigungen der S . GmbH bei den zustän - digen Jobcentern und Arbeitsagenturen ein, täuschte so eine angebliche Vermittlungsleistung vor und erhielt in 18 Fällen zwischen dem 30. Mai 2012 und dem 16. August 2012 jeweils Vermittlungsprovisionen in Höhe von 1.000 ausgezahlt, auf die sie wie sie wusste keinen Anspruch hatte. In sieben weiteren Fällen kam es nicht zu einer Auszahlung der Vermittlungsprovisionen, weil die zuständigen Behörden misstrauisch geworden waren. 5 - 6 - 2. Das Landgericht hat angenommen, das s die gesondert verfolgten Angeklagten M . und Me . des banden - und gewerbsmäßigen Betrugs und der gesondert verfolgte B . ebenso wie der Angeklagte T . der Beihilfe hierzu schuldig seien . Feststellungen zu den exakten Zeitpunkten der jeweiligen Beihilfehandlungen des Angeklagten T . hat das Landgericht nicht getroffen. Es hat angenommen, dass die einzelnen Taten im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen und hat in sämtlichen Fällen Einzelstrafen in Höhe von sechs Monaten v erhängt. II. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 1. Die Formalrüge einer Verletzung der Urteilsabsetzungsfrist ( § 338 Nr. 7 StPO) bleibt aus den vom Generalb undesanwalt in seiner Zuschrift ang e- führten Gründen ohne Erfolg. 2. Die auf die Sachrüge hin gebotene umfassende Überprüfung des angegriffenen Urteils bleibt zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die Einzelstrafen ohne Erfolg. a ) Die Feststellun gen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug (§§ 263 Abs. 3, 27 StGB) bzw. wegen Beihilfe zum versuchten Betrug (§§ 263 Abs. 3, 22, 27 StGB). Entgegen der Auffassung der Revision, die sich mit urteilsfremdem Vorbringen gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite wendet, ist der Gehilfenvorsatz des Angeklagten tragfähig belegt. Insoweit genügt es, dass der 6 7 8 9 10 11 - 7 - Gehilfe davon ausgeht, dass er dem Haupttäter ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gibt und damit bewusst das Risiko er höht, dass eine gerade durch den Einsatz dieses Mittels geförderte Haupttat verübt wird (BGH, Urt eil v om 18. April 1996 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 138). Das Landgericht hat sich auch unter Berücksichtigung des Geständnis ses des Angeklagten rechtsfeh lerfrei davon überzeugt , dass der Angeklagte wusste, dass die gesondert verfolgte Me . tatsächlich keine Vermittlungsleistungen erbrachte und er ihr mit den wahrheitswidrig ausgestellten Bescheinigungen ein Mittel in die Hand gab, um in der Folgezeit d ie Vermittlungsprovisionen zu Unrecht zu erlangen . b ) Auch die Straf zumessung hält rechtlicher Überprüfung stand . Das Landgericht hat zunächst geprüft , ob sich die Tat des Gehilfen als ein besonders schwerer Fall des Betrugs darstellt ( vgl. dazu Senat, Urt eil v om 24. März 2016 2 StR 36/15; NStZ - RR 2016, 205; BGH, Beschl uss v om 31. Juli 2012 5 StR 188/12, NStZ - RR 2012, 342, 343) . Es hat dies mit zwar knapper, aber noch tragfähiger Begründung abgelehnt und den Strafrahmen sodann gemäß §§ 27, 49 StGB g emildert. Eine weitere Strafrahmenve r- schiebung gemäß §§ 22, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB in den sieben Versuchsfä l- len hat das Landgericht mit tragfähiger Begründung abgelehnt. Auch die Stra f- zumessung im engeren Sinne begegnet keinen Bedenken. 3. Der A usspruch über die Gesamtstrafe kann bereits aus formalen Gründen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen zur Bemessung der G esam t- freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten ausgeführt, es habe diese aus den verfahrensgegen ständlichen 25 Einzelstrafen sowie unter Einbezi e- 12 13 14 - 8 - hung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Demmin vom 7. Januar 2015 im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung gebildet. Dies steht nicht im Einklang mit dem in der Hauptverhandlung verkünd e- ten Urteilstenor, wonach eine Gesamt freiheits strafe von einem Jahr und s i eben Mona ten allein aus den verfahrensgegenständlichen Einzelstrafen gebildet worden ist. Zwar weist die in die Urteilsurkunde aufgenommene Urteilsformel die Einbeziehung der Ein zelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Demmin vom 7. Januar 2015 im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) aus. Dies beruht jedoch auf dem undatierten Berichtigungsbeschluss des Lan d- gerichts, der unzulässig und damit unwirksam ist. Ma ßgeblich ist damit die durch die Sitzungsniederschrift bewiesene Urteilsformel, wonach der Angekla g- te wegen der verfahrensgegenständlichen Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt ist. a) Eine Berichtigung der U rteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Verkündungsversehen in Betracht (BGH, Urteil vom 16. Juni 1953 1 StR 508/52, BGHSt 5, 9; Beschl uss v om 28. Mai 1974 4 StR 633/73, BGHSt 25, 333, 336; Sena t, Urt eil v om 14. Januar 2015 2 StR 290/14, NStZ - RR 2015, 119, 120; Beschl uss v om 11. April 2017 2 StR 345/16, NStZ - RR 2017, 212, 213). Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer solchen Berichtigung eine un zulässige inhaltliche Abänderung des Urteils verbunden ist (Senat, Urt eil v om 14. Januar 2015 2 StR 290/14, NStZ - RR 2015, 119, 120). Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsvers e- hen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehl er ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten auch ohne Beric h- 15 16 17 18 - 9 - tigung klar zu Tage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils aus geschlossen ist (BGH, Besch l uss v om 20. Juni 2017 1 StR 113/17, StraFo 2017, 373, 374; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. § 268 Rn. 10; SK - StPO/Velten , 5. Aufl., § 268 Rn. 17; LR Stuckenberg , 26. Aufl., § 268 Rn. 48). Es muss darüber hinaus eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat. Hinsichtlich der Frage einer möglichen Berichtigung der mündlich verkündeten Urteilsformel kann insoweit auch die mündliche Urteil s- begründung Berücksichtigung finden (Meyer - Goßner/Schmitt, aaO, Rn. 10 mwN). In Ansehung der überragenden Bedeutung der Urteilsformel, die anders als die schriftlichen Urteilsgründe bei Verkündung schriftlich vorliegen muss, ist bei einer Berichtigung der Urteilsformel Zurückhaltung geb o- ten (BGH, Urt eil v om 23. O ktober 1952 5 StR 480/52, BGHSt 3, 245, 247). b) Gemessen hieran lagen die Voraussetzungen für die vom Landgericht vorgenommene Berichtigung der Urteilsformel nicht vor. Die ausweislich der Sitzungs n iederschrift mündlich verkündete Urteilsformel lässt einen offensichtlichen Fehler oder eine sonstige offensichtliche Unrichtigkeit nicht erkennen . Auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass ein bloßes und offensichtliche s Verkündungsversehen vorlag . Dies gilt auch in Ansehung der vom Landgericht in seinem Berichtigungsbe schluss angeführten Umstände , dass die [ ] Gegenstand der Verfa h- gewesen un orden ist . c) Die Unwirksamkeit der Berichtigung des Urteilstenors nach Abschluss der Urteilsverkündung führt dazu, dass der Berichtigungsbeschluss im Revisionsverfahren unbeachtl ich ist (BGH, Beschl uss v om 18. März 2015 19 20 - 10 - 3 StR 3/15, juris; Beschl uss v om 21. Dezember 2010 3 StR 440/10, juris; Urt eil v om 14. November 1990 3 StR 310/90, NStZ 1991, 195). 4. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidung über die Bildung einer (nachträglichen) Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO in das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu verwe i- sen . Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis: Neben der Höhe der einzubeziehenden Einzelstrafen aus der Vorveru r- teilung sind in der Regel auch die zugrundeliegenden Taten sowie die wesentl i- chen Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen darzulegen , um dem Revisionsgericht eine Überprüfung dieses Strafzumessungsakts zu ermöglichen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 1997 2 StR 134/97 , juris; Beschluss vom 6. Juni 2017 2 StR 536/16, juris; BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 4 StR 70/13, juris; Beschluss vom 8. Februar 2011 4 StR 658/10, juris; Fischer , StGB , 64. Aufl. , § 55 Rn. 3 4) . Krehl Richter am BGH Zeng Dr. Eschelbach ist an der Unterschrifts - leistung gehindert. Krehl Bartel Grube 21 22 23
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