BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 543/11 vom 28. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Bonn vom 8. Juli 2011 mit den zugehörigen Fest - stellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der U n- terbringung des Ang eklagten in einer Entziehungsanstalt a b- gesehen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere, allgemeine Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die w eiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revisi on des Ang e- klagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Nachprüfung des Urteils zum Schuld - und Strafausspruch hat ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagte n ergeben. Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt begegnet hi n- gegen durchgreifenden sachlich rechtlichen Bedenken. a) Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte nach einem Bandscheibenvorfall und später h inzutretende n Rücken - und Hüftprobl e me n - unterbrochen von einer einjährige n Methadonbehandlung - seit 2002 tä g lich 0,5 bis ein Gramm Heroin, um damit seine Schmerzen zu bekämpfen (UA S. 5 f.). Der Angeklagte, der seit 2010 erwerbsunfähig war, konnte dies en Konsum zunehmend schwieriger finanzieren. In schließlich ausweglose r Situ a- tion verübte er aus Angst , vor dem Auftreten von Schmerzen nicht frühzeitig genug an neue s Heroin zu gelangen, die zwei ver fahrensgegenst ändlichen Überfälle auf eine Tankstelle un d einen D roge rie markt, wo bei er jeweils mehr e- re hundert Euro erbeutete, die er zum Ankauf neuen Heroins verwandte (UA S. 8 ff.) . b) Die Strafkammer hat von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen, da bei dem Angeklagten k ein Hang im Sinne des § 64 StGB bestehe . Der Angeklagte habe keine treibende bzw. beher r- schende Neigung , Heroin im Übermaß zu konsumieren , sondern wolle nur se i- ne Schmerzen bekämpfen (UA S. 22) . Er habe trotz zehnjährigen Konsums seine Dosis nicht gesteige rt, sondern das Heroin verteilt über den Tag in ca. 10 - 12 Portionen " nur " geraucht. Dieses Konsumverhalten habe keinen Rausch erzeugen, sondern lediglich eine Schmerzlinderung herbeiführen können . Auch habe der Angeklagte nur geringe Entzugserscheinungen gezeigt. Ein Verfall der Persönlichkeit , was bei einer Abhängigkeit se rkrankung zu erwarten wäre , sei nicht festzustellen (UA S. 21 f.). 2 3 4 - 4 - c) Diese Ausführungen lassen besorg en, dass das Landgericht die Vorau ssetzungen eines Hanges gemäß § 64 Satz 1 StGB v erkannt hat. Erfo r- derlich ist insoweit keine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhä n- gigkeit. Es genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition best e- hende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder bera u- schende Rausch mittel zu sich zu nehmen, wobei das Fehlen ausgeprägter En t- zugssyndrome (BGH NStZ - RR 2010, 216; Fischer , StGB 5 9 . Aufl. § 64 R n 9 mwN ) sowie ein gleich bleibendes Konsumverhalten dem nicht entgegenst e- hen. Auch der Konsum des Heroins zum Zwecke der Schmerzm ilderung schließt die Annahme eines Hanges zum übermäßigen Rauschmittelkonsum nicht aus. Bei Heroin handelt es sich um ein bera uschendes Mittel im Sinne des § 64 StGB (BGHR StGB § 64 Abs . 1 Hang 7) ; es kommt nicht darauf an, ob das konsumierte Mittel bei d em konkreten Täter geeignet oder von ihm dazu b e- stimmt ist, einen " Rausch " zu erzeugen (Fischer, aaO § 64 R n. 6). Das Landgericht hätte sich bei der Frage des Vorliegens eines Hanges zudem mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass sich der Angeklag te nach Einschätzung des Sachverständigen, dem sich die Kammer angeschlo s- sen hat , vor den Taten zunächst mehr und mehr von der Umwelt isoliert hatte und sich zur Tatzeit letztlich nur noch auf die Beobachtung seiner Schmerzen und darauf konzentriert e , ob u nd wann er zur Begegnung auftretender Schme r- zen erneut Heroin konsumieren m usste (UA S. 16) . 2. Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung , denn nach den Feststellunge n liegt es nahe, dass es sich bei den abgeurteilte n Tat en auch um Symptomtat en handelte. Aus den bisher i- gen Feststellungen ergibt sich auch nicht, dass eine stationäre Therapie keine hinreichend e Aussicht auf Erfolg bietet (§ 64 S. 2 StGB). 5 6 7 - 5 - Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschließen is t, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte . Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung gemäß § 358 Abs. 2 StPO nicht . Der Beschwe r- deführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott 8 9
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