BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 543/12 vom 1 2. M ärz 201 3 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und de s Beschwerdefü hrer s am 1 2. M ärz 201 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte Schadensersatz in Höhe von 1.780 Euro (geplante kosmetische Operation) als G e- samtschuldner nur insoweit an die Nebenklägerin zu zahlen hat, soweit der A nsp ruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergeht; im Übrigen hat die Nachprüfung des U r- teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die i n- soweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben - und Adhäsionsklägerin im Revision s- verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Becker Fischer Appl Krehl Ott
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