ECLI:DE:BGH:2016:150316B2STR543.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 543/15 vom 15. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - und des Besch werdeführe rs am 15. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend beschlossen: 1. D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Erfurt vom 2 6 . August 2015 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet . 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschli e- ßenden Entscheidung vorbehalten. Gründe: D er Angeklagte wa r durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1 3 . Mai 201 4 wegen Vergewaltigung in acht Fällen und sexueller Nötigung zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden; daneben hatte das Lan d- gericht eine Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebe nklägerin getroffen. Auf die Revision de s Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 201 5 (2 StR 3 8 8 /14) das Urteil hinsichtlich dreier Fälle d er Vergewaltigung und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und di e Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 - 3 - Nachdem das Landgericht das Verfahren wegen Vergewaltigung in drei Fällen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, hat es d en Angeklagten nu n- mehr wegen Vergewaltigung in fünf Fällen und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamt freiheits strafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und erneut eine Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin getroffen. 1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Ver letzung materiellen Recht s gestützte Revision des Angeklagten ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 2015 unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Gesam t- strafen ausspruch richtet . 2. Die Entscheidu ng über die - nicht auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkte - Revision des Angeklagten bleibt im Übrigen einer abschließe n- den Entscheidung des Senats vorbehalten. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14 , NStZ - RR 2015, 382 f. ) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rech t- sprechung , die bei der Bemessung de s Schmerzensgeldes regelmäßig die B e- rücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers u nd des Geschädi g- ten erfordert, festgehalten wird. E r beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzug e- ben . Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung g e- hindert, über die Revision des Angeklagten zu entscheiden, soweit der Tatric h- ter - erneut (vgl. auch Senat, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 98; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 3 StR 426/00, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 11) - eine Adhäsions entscheidung 2 3 4 5 6 - 4 - getroffen hat. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Ang e- klagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu ent scheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. im Einzelnen Senat, Beschlüsse vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14, insoweit in NStZ - RR 2015, 382 f. nicht abgedruckt) . Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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