ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR543.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 543/15 vom 11. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 201 7 gemäß § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angekla gten gegen das Urteil des Landg e- richts Erfurt vom 26. August 2015 wird verworfen, auch soweit sie sich gegen die Adhäsionsentscheidung richtet. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ents tandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 13. Mai 2014 wegen Vergewaltigung in acht Fällen und sexueller Nötigung zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von acht Jahren und zur Zahlung eines Schmerz ensgeldes an die Nebenklägerin in Höhe von 15.000 Euro verurteilt sowie eine Feststellungsen t- scheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit B e- schluss vom 12. Februar 2015 (2 StR 388/14) das Urteil hinsichtlich dreier Fälle der Ve rgewaltigung und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Lan d- gerichts zurückverwiesen. Nach Einstellung des Verfahren s wegen Vergewalt i- gung in drei Fällen gemäß § 154 Abs. 2 StPO durch das Landgericht hatte es den Angeklagten mit Urteil vom 26. August 2015 wegen Vergewaltigung in fünf Fällen und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs 1 - 3 - Jahren und acht Monaten verurteilt und die Adhäsionsentscheidungen aus d er Mit Beschluss vom 15. März 2016 hat der Senat die Revision des Ang e- klagten verworfen, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtete. Zugleich hat er die Entscheidung über die Revision gegen die im v orbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 u.a. (NStZ - RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivi l- sachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schme r- zensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorb e- halten. Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesg e- richtshofs vom 16. September 2016 - VGS 1/16 (JR 2017, 179), bei dem der Senat mit Beschluss vom 14. April 2016 - 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorgelegt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigt en berücksichtigt werden dürfen und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nu n- mehr die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision des Angekla g- ten zu verwerfen. I. Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der B e- messung einer billi gen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB aF) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein au s- 2 3 - 4 - geschlossen werden können (BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16). Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Leben s- hemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem G e- schädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugt u- ungsfunktion, st. Rs pr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, B e- schluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 - VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.). Dabei ste ht der Entschädigungs - oder Ausgleichsgedanke im Vorde r- grund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und En t- stellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemess ung der billigen En t- schädigung. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immat e- rielle Schäden nicht wegzudenken ist, eine besondere Bedeutung. Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorger u- fene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Au s- druck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die B e- rücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Z i- vilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95, VersR 1996, 382). 4 5 - 5 - Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. D a- neben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris , Rn. 55). Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung einer "armen" Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem a u- ßergewöhnlichen "wirtschaftlichen Gefälle" sein (BGH, Vereinigte Große Sen a- te, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris , Rn. 57). Indem der (Tat - )Richter im ersten Schritt alle Umstände des Fal les in den Blick nimmt, dann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (BGH, Vereinigt e Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris , Rn. 56, 70). Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung präge n- den einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der L e- bensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer sich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen und daraus ein den einzelnen Fall gerecht werdendes Schmerzensgeld fe stzuse t- zen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse dem Einzelfall ei n besonderes Gepräge geben und deshalb bei der 6 7 - 6 - Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris , Rn. 72). Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes: Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Ang e- klagten und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Stra f- senate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Au s- nahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Ve r- wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftl i- chen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich. Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erw ä- gungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einb e- ziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer E rh ö- hung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat. 8 9 10 - 7 - II. An diesen Maßstäben gemessen begegnet die Adhäsionsentscheidung des angefochtenen Urteils keinen Bedenken. Das Landgericht hat sich ersich t- lich an dem Ausmaß des begangenen Tatunrechts und den Folgen für das O p- fer orientiert; die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem und Gesch ä- di g ter hat es bei der Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt. Da sich in den Urteilsgründen zudem keine Anhaltspunkte dafür finden, dass etwa ein außergewöhnliches Gefälle zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Täter und Opfer und damit ein Fall vorliegt, in dem die wirtschaftliche Situ a- tion der Sache ein besonderes Gepräge gibt, war die Außerachtlassung der wirtschaftlichen V erhältnisse - entgegen bisheriger Rechtsprechung - nicht zu beanstanden. Appl Krehl Eschelbach Zeng Grube 11
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