BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 544/08 vom 4. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. Februar 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Wiesbaden vom 5. Mai 2008 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass a) der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie des versuchten Mor-des in zwei F344llen, in einem Fall tateinheitlich mit versuch-tem Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie in einem weiteren Fall tateinheitlich mit schwerem r344uberischen Diebstahl so-wie des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 31 F344llen, davon in acht F344llen im Versuch, schuldig ist, b) der Angeklagte f374r die Tat unter II. 5.) zu einer Freiheits-strafe von sechs Monaten verurteilt wird. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen 31 Wohnungsein-bruchsdiebst344hlen verurteilt und durch "Berichtigungsbeschluss" vom 4. Juli 2007 die Zahl auf 30 verringert. Dabei hat die Kammer offenbar den Fall II. 2.) aus dem Auge verloren, der urspr374nglich auch als Mordversuch angeklagt war. 1 - 3 - Dieser sowie die F344lle II. 5.) bis 34.) addieren sich auf 31 F344lle des - teils ver-suchten - Wohnungseinbruchsdiebstahls. Der Berichtigungsbeschluss ist damit wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gegenstandslos, und der Schuldspruch war entsprechend dem urspr374nglichen Urteilstenor und den Urteilsgr374nden klarzu-stellen. F374r den Fall II. 5.) hat das Landgericht ersichtlich versehentlich keine Einzelstrafe ausgeworfen. Der Senat setzt deshalb in 334bereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwaltes in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe f374r diese Tat auf die gesetzliche Mindest-strafe des 247 244 Abs. 1 StGB von sechs Monaten fest. Das Verschlechterungs-verbot steht dem nicht entgegen (BGHR StPO 247 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2). 2 Der Ausspruch der lebensl344nglichen Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unber374hrt. 3 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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