BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 544/09 vom 27. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerinnen am 27. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 29. Juni 2009 werden mit der Ma337gabe, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Ma337stab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird, als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jede Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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