ECLI:DE:B GH:2016:170316B2STR544.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 544/15 vom 17. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts a m 17. März 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Juni 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafk ammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Kö r- perverletzung, unter Einbeziehung der Strafe aus einer V orverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision hat in vollem Umfang Erf olg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Januar 2016 ausgeführt: "I. Die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1 2 3 - 3 - 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es o b- liegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (§ 261 StPO). Der revisionsgerichtlichen Übe r- prüfung unterliegt nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterla u- fen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweis würdigung widersprüchlich, unklar oder l ü- ckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte E r- fahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 StR 92/14 - , juris, Rn. 8; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 337 Rn. 26 ff.; Gericke , in: KK - StPO, 7. Aufl., § 337 Rn. 29, jeweils m. w. Nachw.). 2. Nach diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung rechtl i- cher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat sich zu seinen Motiven, nach verübtem Ladendiebstahl das von ihm mitgeführte Mess er einzusetzen, dahingehend eing e- lassen, er habe im ersten Fall das Messer gezogen, als auf ihn zugelaufen' sei, während im zweiten Fall 'plötzlich ein Mann neben ihm gestanden' habe, der groß, k räftig und 'sehr aggressiv' gewesen sei, sich 'wie ein Verrückter' ve r- halten habe und so gewirkt habe, als ob er ihn angreifen wolle. In beiden Fällen habe er 'Angst um sein Leben' g e- habt; an den entwendeten Pullover hingegen habe er in den Momenten des Me ssereinsatzes nicht mehr gedacht (vgl. Bl. 13 UA) . Das Landgericht hat diese Einlassung insoweit als widerlegte Schutzbehauptung angesehen, als der A n- geklagte der Sache nach seine Absicht, sich durch den Messereinsatz gegen die Zeugen H . und K . im B e- sitz des entwendeten Pullovers zu erhalten, in Abrede g e- stellt hat (vgl. Bl. 10, 11, 18 ff. UA). Im Übrigen ist die Stra f- kammer allerdings zu der Überzeugung gelangt, dass 'die Einlassung des Angeklagten zum Teil von seiner kran k- heitsbedingt verzerrte n Wahrnehmung geprägt' gewesen sei (vgl. Bl. 18 UA). Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist damit gemeint, dass der Angeklagte die Zeugen H . und K . aufgrund seiner Erkrankung, e i- ner schizophrenen Psychose, subjektiv - wie von ihm g e- schildert - als 'erhöht bedrohlich' wahrnahm (vgl. Bl. 12, 23 ff. UA), obwohl dafür nach dem festgestellten objektiven Geschehensablauf kein erkennbarer Anlass bestand (vgl. Bl. 9 ff., 25 f. UA). Dabei hat das Landgericht allerdings - 4 - nicht bedacht, dass der Angeklagte das Verhalten der Ze u- gen H . und K . zwar realitätsentsprechend wahrg e- nommen, aber diesbezüglich vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben könnte, um seine Schutzbehauptung, der Messereinsatz sei nicht durch Besitzerhaltungsabsicht m o- tiv iert gewesen, zu untermauern und einer Bestrafung w e- gen räuberischen Diebstahls zu entgehen. Eine Erörterung dieser Möglichkeit musste sich aufdrängen, weil der Ang e- klagte die Besitzerhaltungsabsicht, die den Messereinsatz auch ohne die Annahme krankheitsb edingter Wahrne h- mungsverzerrungen plausibel zu erklären vermochte, zur Überzeugung der Strafkammer (auch subjektiv) wahrheit s- widrig geleugnet, seine Beweggründe also jedenfalls ins o- weit vorsätzlich falsch dargestellt hat ('Schutzbehauptung'). Hätte der Ang eklagte das Verhalten der Zeugen H . und K . hingegen tatsächlich subjektiv verzerrt als 'erhöht bedrohlich' wahrgenommen und - wie von ihm angegeben - 'Angst um sein Leben' gehabt, spräche dies wiederum für die Richtigkeit seiner weiteren Einlassun g, in den Mome n- ten des Messereinsatzes nicht mehr an den entwendeten Pullover gedacht zu haben. Denn wenn sich der Angeklagte in Lebensgefahr wähnte, könnte die Abwehr dieser Gefahr durchaus das allein bestimmende Handlungsmotiv gebildet haben und der Erha lt des Besitzes an dem gestohlenen Pu l lover demgegenüber vollends in den Hintergrund getr e- ten sein. Diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht ebe n- falls übergangen, obwohl sich eine Erörterung aufgrund der Angaben der Zeugen H . und K . aufgedrängt hä tte (vgl. Bl. 16 f. UA: ' psychisch auffällig und psychopathisch', 'seltsam und auffällig', 'nicht mehr Herr seiner Sinne', 'u n- gewöhnlich aggressiv'). Die Beweiswürdigung ist insofern lücken - und somit rechtsfehlerhaft, was zur Aufhebung des Schuldspruchs f ührt. II. Darüber hinaus tragen die (rechtsfehlerhaft) getroffenen Fes t- stellungen weder den Schuldspruch noch belegen sie die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung des A n- geklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB. 1. Den Feststellungen zufolge hat der Angeklagte lediglich e i- nen Diebstahl verübt und, auf frischer Tat betroffen, mit se i- - 5 - nem Messer zunächst dem Zeugen H . gedroht und s o- dann einen Stich in Richtung des Zeugen K . geführt, um sich im Besitz des gestohlen en Pullovers zu erhalten (vgl. Bl. 9 ff. UA). Es liegt daher nur eine einheitliche Tat des schweren räuberischen Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit versuchter gefährl i- cher Körperverletzung vor und nicht - wie das Landg ericht angenommen hat (vgl. Bl. 20 UA) - schwerer räuberischer Diebstahl in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. 2. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werd en, wenn zwe i- felsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Beg e- hung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Ta t- begehung hierauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - 2 StR 3 7/15 - , juris Rn. 4 m. w. Nachw.). Das Urteil enthält hierzu keine ausreichenden Feststellu n- gen. a) Die Strafkammer ist im Anschluss an das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. R . davon ausgegangen, dass die psychische Erkrankung des A n- geklagten sich nicht bereits bei dem Diebstahl des Pull o- vers, sondern lediglich bei dem nachfolgenden Messe r- einsatz gegen die Zeugen H . und K . ausgewirkt habe. Denn dabei sei seine 'Kritik - und Urteilsfähigkeit' insofern beeinträchtigt gewesen , als er die Zeugen H . und K . 'krankheitsbedingt verzerrt als erhöht b e- drohlich' wahrgenommen habe; infolge dessen sei seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen (vgl. Bl. 12, 23 ff. UA). b) Eine Beeinträchtigung kognitiver Fähigkei ten wie der 'Kr i- tik - und Urteilsfähigkeit' mag zu einer Verminderung der Einsichtsfähigkeit führen, die allerdings nur dann die A n- wendung von § 21 StGB rechtfertigt , wenn - wozu sich die Urteilsgründe nicht verhalten - dem Angeklagten auch tatsächlich die Unrechtseinsicht fehlte (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 21 Rn. 3 ff. m. w. Nachw.). Inwiefern daraus eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit, d. h. - 6 - der Fähigkeit des Angeklagten, sein Verhalten nach se i- ner vorhandenen Einsicht in das Unrecht der Tat zu ric h- ten (vgl. Fischer, a.a.O., § 20 Rn. 4, 44 m. w. Nachw.), resultieren sollte, erschließt sich indes nicht und hätte j e- denfalls näherer Darlegung bedurft." Der Senat tritt diesen zutreffenden Ausführungen bei. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Krehl Eschelbach Ott Zeng Bartel 4
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