BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 545/08 vom 20. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen Geldw344sche - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2008 wird als offensichtlich unbe-gr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Anlass zu einem 374ber die Darlegungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift an den Senat hinausgehenden Hinweis gibt nur die gegen die Ablehnung des zweiten Befangenheitsantrags (Revisionsbegr374ndung S. 28 ff.) gerichtete Verfahrensr374ge. Es kann dahinstehen, ob der vom Generalbundes-anwalt insoweit als zul344ssig angesehene Austausch des Zur374ckweisungsgrun-des gem344337 247 26 a Abs. 1 StPO hier 374berhaupt in Betracht kommt. Denn das erkennende Gericht hat die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs zu Recht auf 247 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO gest374tzt. Aus dem von der Revision selbst vorge-tragenen Verfahrensablauf ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass der abgelehnte Vorsitzende der Strafkammer die Verhandlung in jeder Hinsicht prozessord-nungsgem344337 leitete. Seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, weil er nicht eine Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Abgabe von Stellung- - 3 - nahmen verf374gte, um die kein Verfahrensbeteiligter gebeten hatte, entbehrte offensichtlich der sachlichen Grundlage. Der von der Revision zu den Verfahrensr374gen vorgetragene Prozess-sachverhalt zum Ablauf der Hauptverhandlung macht beispielhaft deutlich, dass eine auf sachwidrige Konfrontation, Verfahrenserschwerung und Provokation gerichtete Verteidigungsstrategie weder den individuellen Interessen des Be-schuldigten noch dem Allgemeininteresse an einem fairen, z374gigen und offenen rechtsstaatlichen Strafverfahren dient. Die hier mit den Befangenheitsgesuchen des Verteidigers K.-N. vorgebrachten Vorw374rfe, die abgelehnten Richter h344tten "mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass ihnen die Rechte des Angeklagten v366llig gleichg374ltig sind" (Befangenheitsantrag 1) und h344tten Verfahrensgrundrechte des Angeklagten "schwerwiegend und offenbar bewusst vereitelt" (Befangen-heitsantrag 2), waren angesichts der verfahrensfehlerfreien, ersichtlich pro-zessordnungsgem344337en Verhandlungsf374hrung g344nzlich haltlos und konnten kaum anderen Zwecken als dem der Provokation dienen. Mit einer engagierten, gegebenenfalls auch mutigen Strafverteidigung im (wohlverstandenen) Interes-se des Beschuldigten hat ein solches Verhalten kaum mehr etwas zu tun. - 4 - Es f374hrt, wenn es geh344uft oder systematisch auftritt oder gar als Reakti-on auf die Ablehnung von Vereinbarungen angedroht oder zu deren Erzwingung durchgef374hrt wird, zu einer schwerwiegenden Belastung des Strafprozesses insgesamt, zu Forderungen rechtspolitischer Gegenma337nahmen und zu einer Ver344nderung der Prozesskultur, welche den Interessen der Beschuldigten nicht n374tzt, sondern entgegenwirkt. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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