BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 545/13 vom 15. April 2014 in der Strafsache gegen BGHR: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1 Zur Verwirklichung des Tatbestands de s Verwendens eines gefährlichen Wer k- zeugs bei einer sexuellen Nötigung reicht es aus, wenn der Täter das Wer k- zeug ohne Nötigungskomponente, sondern allein zur eigenen Luststeigerung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem sexuellen Geschehen gegen das Tatopf er einsetzt. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 2 StR 545/13 - LG Köln wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts , zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhöru ng des Beschwerdeführers am 15. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Mai 2013 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die hierzu getroffenen Fes t- stellu ngen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ve r- worfen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ve r- gewaltigung und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Ja h- ren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagte n. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit das Landgericht bei der Tat vom 12. Juli 2012 von einem Fall des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausgegangen ist. Dabei holte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts ein Jagdmesser aus der Schreibtischschublade, demonstrierte der bereits fr ü- her wiederholt ohne Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs zum Oralverkehr genötigten Geschädigten dessen Schärfe durch Zerschneiden eines Stücks Papier. Dann zog er die Messerspitze von der rechten Kopfseite aus über ihren Hals bis zur Brust über ihre Haut, ohne sie zu verletzen. Er w ollte dadurch bei ihr Todesangst hervorrufen und für sich ein Lustgefühl erzeugen, bevor er die Geschädigte erneut durch Ergreifen mit der Hand zum Oralverkehr nötigte. Die rechtliche Würdigung dieser Handlung als besonders schwere Ve r- gewaltigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs ist rechtsfehle r- frei. Dabei kommt es nicht notwendigerweise darauf an, ob die generell ve r- ängstigte Geschädigte den Oralverkehr mit dem Angeklagten, wie in früheren Fällen, auch ohne den Einsatz des Messers gegen ihr en Willen vorgenommen hätte. Das gefährliche Werkzeug muss zur Erfüllung des Qualifikationstatb e- werden, also entweder als Nötigungsmittel oder als Werkzeug bei der sexuellen Han dlung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228 f.; Beschluss vom 8. Februar 2006 - 2 StR 575/05, StV e- F ebruar 2002 - 1 StR 506/01 - unter IV., insoweit in StV 2002, 350 nicht abgedruckt). Ein solcher Vorgang ist nach den Feststellungen des Landgerichts erfolgt, da der Angeklagte den Messereinsatz auch zur Luststeigerung vornahm. 2 3 4 - 4 - Die Gefährlichkeit des We rkzeugs ist auch unter diesem Blickwinkel - - anzunehmen. Die zur Erfüllung des Qualif i- k a tionstatbestands genügende abstrakte Gefahr erheblicher Verlet zungen war auch bei einem zurückhaltenden Einsatz unmittelbar an Kopf, Hals und Brust der Geschädigten gegeben. 2. Der Strafausspruch begegnet sowohl bei den Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht den St and der Vollstreckung der Geldstrafe aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Grevenbroich vom 18. Juli 2012 - Cs 401 Js 1184/11 - Das war geboten, um zu prüfen, ob entweder die Bildung einer Gesamtstrafe hiermit, oder im Fall der vollständigen Vollstreckung ein Härteausgleich wegen Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung angezeigt wäre. Mit Blick auf die A l- ternativen kann der Senat nicht, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, die Sache in ein Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 St PO zurückverweisen, sondern nur zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafbeme s- sung. Die hierzu bisher getroffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 5 6
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