EC LI:DE:BGH:2019:300419B2STR545.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 545/18 vom 30. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts zu Ziff. 1 und 3 . auf dessen Antrag und des Besch werdeführer s am 30. April 201 9 gemäß § § 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlos- sen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begrün- dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2018 auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2018, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2018 mit den zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtf reiheitsstrafe zur Bewährung abge- leh nt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfe n. - 3 - Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 6. April 2017 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 82 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, eine Kom- pensationsentscheid ung getroffen und ein Berufsverbot von vier Jahren ange- ordnet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 7. Februar 2018 im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben und die Revision im Übrigen ver worfen. Daraufhin hat das Landgericht den Angeklagten mit Urteil vom 17. Mai 2018 erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die hierge- gen eingelegte Revision des Angeklagten führt nach Gewährung von Wieder- einsetzun g in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begrün- dung der Revision, mit der der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 12. September 2018 gegenstandslos wird zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit dem Angeklagten Strafauss etzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Dem Angeklagten war wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausge- führt hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Damit ist der Beschluss des Landgerichts, mit dem dieses die Revision als unzulässig verworfen hatte, ge- genstandslos. 1 2 - 4 - II. Die Revision des Angeklagten hat nur im Hinblick auf die versagte Straf- aussetzung z ur Bewährung Erfolg. 1. Die Verfahrensrüge hinsichtlich einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen Nichtbeendigung des Strafverfahrens innerhalb angemessener Frist ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die Überprüfung des Strafau sspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hinsichtlich der festgesetzten Einzelstrafen und des Gesamt- strafenausspruchs nicht ergeben. 3. Hingegen hält die landgerichtliche Entscheidung, soweit die Ausset- zung der Vollstreckung der Gesamtf reih eitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Das Landgericht hat dem Angeklagten keine günstige Legalprognose gestellt. Die Begründung, mit der die Strafkammer die Erwartung verneint hat, der Angeklagte werde sic h schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Jahr 200 4 bereits einmal wegen Steuerhinterziehung als Geschäftsführer einer im Baube- reich tätigen Gesellschaft zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und kurze Zeit nach Ablauf der dortigen Bewährungszeit, aber vor dem Erlass de r Strafe vier der hier zur Verurteilung gelangten Taten begangen habe. Soweit das Landgericht daraus folgert, dies zeige, dass sich der Angeklagte durch die bloße Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht ausrei- chend beeindrucken lasse, sondern hierzu der Vol lzug der Strafe erforderlich 3 4 5 6 7 8 - 5 - sei, lässt dies bereits besorgen, dass die Strafkammer insoweit von einem unzutreffenden Prognosezeitpunkt ausgegangen ist. Dies gilt im Übrigen auch für die weitere Erwägung des Landgerichts, die (negative) Einschätzung durch die Strafkammer bestätige sich auch in dem rechtskräftig angeordneten Berufs- verbot, dessen Anordnung die Annahme einer weiter bestehenden Gefahr der Begehung von Straftaten durch den Angeklagten voraussetze. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vo rliegen einer Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB ist der der jetzigen Entscheidung (vgl. BGH, NJW 2003, 2841), nicht derjenige eines länger zurückliegenden Ereignisses oder einer vorangegangenen Entscheidung. Die Strafkammer durfte die genannten Umstän de zwar in die erforderliche Gesamtwürdigung einbeziehen, aber nur in ihrer (eingeschränkten) Bedeutung für die vom Landgericht im Urteilszeitpunkt anzustellende Prüfung, ob der Angeklagte jetzt auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten m ehr begehen werde. Es liegt insoweit auf der Hand, dass allein der Umstand der Begehung von Straftaten im Jahre 2007 an- gesichts des langen Zeitablaufs nur geringe Aussagekraft für eine Legalprog - nose im Jahr 2018 besitzt und nicht wie das Landgericht ab er ausführt strafe nicht ausreichend beeindrucken lässt, sondern hierzu der Vollzug der für den maßge blichen Zeitpunkt der im Jahre 2018 zu treffenden Entscheidung näherer Erläuterung bedurft. bb) Das Landgericht hat sich ferner im Rahmen der Legalprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB weder erkennbar damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte die Bewähru ngszeit aus der im Jahr 2004 erfolgten Verurteilung ohne die Begehung neuer Straftaten überstanden hat, noch hat es ausdrücklich in den Blick genommen, dass sich der Angeklagte nach den letzten Taten im 9 10 - 6 - hiesigen Verfahren im März 2009 nicht mehr strafbar g emacht hat. Vor allem mit dem Umstand, dass sich der Angeklagte damit seit mehr als neun Jahren straffrei geführt hat, hätte sich die Strafkammer ausdrücklich befassen müssen. hal neben den vom Landgericht zu Recht in den Blick ge- nommenen aktuellen Lebensumständen des Angeklagten bedeutsame Prog- noseindizien im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Ange- klagten und seiner Taten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2016 5 StR 425/16; Senat Beschluss vom 8. Februar 2012 2 StR 136/11, NStZ - RR 2012, 170). cc) Schließlich hätte das Landgericht die möglichen positiven Wirkungen des mit Urteil vom 6. April 2017 rechtskräftig angeordneten Berufsverbots be i seiner Entscheidung berücksichtigen müssen. So wie mit einer Bewährungs- aussetzung verbundene flankierende Maßnahmen die Voraussetzungen für eine günstige Legalprognose schaffen können (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 4 StR 445/14, NStZ - RR 2015, 107 f.), kann sich auch aus einem (angeordneten) Berufsverbot eine günstige Prognose ergeben (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 216): Dies gilt insbesondere dann, wenn sich wie offenbar hier keine Anhalts- p unkte dafür ergeben haben, dass der Angeklagte das Berufsverbot missachtet, und die ansonsten negative Legalprognose Verhalten im Zusammenhang mit vo m Berufsverbot erfassten Tätigkeiten betrifft. b) Die aufgezeigten Begründungsmängel wirken sich auch b ei der Über- prüfung der landgerichtlichen Annahme aus, es lägen keine besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor. 11 12 - 7 - Zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Umständen kön- nen auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 A bs. 1 StGB zu berücksichtigen waren. Zudem kann auch die (mögliche) Erwartung, der Mai 2016 4 StR 25/ 16). Hat der Tatrichter wie hier das Landgericht Umstände von Gewicht bei seiner Legalprognose unberücksichtigt gelassen (s. oben 3.a ) bb ) u. cc ) ), erweist sich damit auch die unter Außerachtlassung dieser durchgreifend rechtsfehlerhaft (vgl. etwa zur fehlenden Berücksichtigung eines angeordneten Berufsverbots BGH , NStZ 1997, 434). Hinzu kommt, dass die Strafkammer weitere Aspekte, die in die insoweit vorzunehmende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit einzube- ziehen waren, nicht in den Blick genommen hat, etwa den erheblichen Abstand zwischen Tat und Aburteilung (vgl. BGHR , StGB § 56 Abs. 2 Besondere Umstände 13; BGH , NStZ 2009, 441) oder eine überlange Verfahrensdauer (B GH, NStZ - RR 2016, 9). Franke Appl Krehl Zeng Grube 13 14
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