BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 545/99 vom 5. April 2000 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2000 gemäß §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 26 a StPO beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 11. Februar 2000 gegen Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. wird als unzulä s - sig verworfen. Gründe: Der Senatsbeschluß vom 4. Februar 2000, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. Mai 1999 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen wurde, war bei Eingang des Ablehnungsg e - suchs am 11. Februar 2000 bereits erlassen (vgl. BGHR StPO § 33 Abs. 2 En t - scheidung 1). Nach Erlaß des Verwerfungsbeschlusses kann ein mitwirkender Richter nicht mehr abgelehnt werden (BGH NStZ 1993, 600). Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfuß
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