BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 546/01 vom 11. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Frankfurt am Main vom 17. August 2001 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der im Mai 1995 begangenen Tat (Fall 1) verurteilt worden ist, ins o - weit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß er in 58 Fällen des Betrugs, jeweils in Tateinheit mit Untreue schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen - 3 - Umfang Erfolg. Im brigen erweist es sich als unbegrndet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Zur Teileinstellung hat der Generalbundesanwalt ausgefhrt: "Bezglich der im Mai 1995 begangenen Tat kann nicht ausg e - schlossen werden, dass insoweit Verfolgungsverjhrung eingetr e - ten ist. Die Verjhrungsfrist fr Betrug und Untreue betrgt gemû § 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB fnf Jahre. Die erste Unterbrechungshan d - lung im Sinne von § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB erfolgte mit dem Erlass des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vom 22. Mai 2000 ... . Die Urteilsgrnde benennen keinen konkreten Tattag, sondern g e - hen als Tatzeitpunkt lediglich davon aus, dass die Tat 'im Mai 1995' begangen wurde ... . Es ist deshalb nicht auszuschlieûen, dass die Tat schon vor dem 22. Mai 1995 begangen wurde, zumal blicherweise Gehlter fr den betreffenden Monat nicht am Ende dieses Monats berwiesen werden. Zu Gunsten des Beschwerd e - fhrers muss deshalb insoweit vom Eintritt der Strafverfolgung s - verjhrung ausgegangen werden. Auswirkungen auf den Ausspruch ber die Gesamtfreiheitsstrafe hat das nicht. Im Hinblick auf die sehr milde Bemessung der G e - samtfreiheitsstrafe ist auszuschlieûen, dass sie fr den Beschwe r - defhrer noch gnstiger ausgefallen wre, wenn der Tatrichter von nur 58 Fllen ausgegangen wre." - 4 - Dem schlieût sich der Senat an. Jhnke Detter Bode Otten Elf
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