BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 546/06 vom 31. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. Januar 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2006 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt und die Einziehung von Rauschgift und verschiedener Gegenst344nde angeordnet. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung materiellen Rechts r374gt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Be- 2 - 3 - schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mitt344terschaftlichen Handeltreibens hat keinen Bestand. Die Rolle des Angeklagten beschr344nkte sich auf eine reine Kuriert344tigkeit. Mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts hatte er nichts zu tun. Die Gestaltung des Transports und des Transportwegs waren ihm 226 auch wenn der Transport nicht 374berwacht wurde 226 vorgegeben. Der Kurierlohn war ange-sichts der Menge des inkorporierten Kokains und der damit verbundenen Le-bensgefahr nicht hoch. Sein Tatbeitrag ist daher als Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (neben der tateinheitlich als T344-ter verwirklichten Einfuhr) zu werten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 247 265 StPO steht der Schuldspruch344nderung nicht entgegen, da der gest344ndige Angeklagte sich nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Die 304nderung des Schuldspruchs l344sst den Strafausspruch unber374hrt. Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht auf der Grundlage des ge344nderten Schuldspruchs eine mildere Strafe verh344ngt h344tte. F374r die Strafzu-messung bleibt der Strafrahmen des 247 30 Abs. 1 BtMG unver344ndert ma337ge-bend. Dass der Angeklagte lediglich als Kurier in untergeordneter Rolle in der Hierarchie des Drogenhandels t344tig wurde, hat das Landgericht strafmildernd ber374cksichtigt. 3 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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