BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 546/11 vom 11. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2012 , an der teilgenommen haben: Vorsitze nder Richter am Bundesgerichtshof Becker und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , Dr. Appl , Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als V ertreter der Nebenklägerin V . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des La ndg e- richts Kassel vom 13. Juli 2011 in den Fällen II.1 und II.5 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fä l- len und wegen sexueller Nötigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtl i- chen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet . I. Nach den Feststellungen des Landgerichts arbeitete der Angeklagte seit dem Jahre 2005 in einer Filiale einer Lebensmittelhandelskette in Kassel. Dort 1 2 - 4 - nahmen im gleichen Jahr die beiden Nebenklägerinnen, die Zeuginnen D . und V . , Tätigkeiten als Einzelhandelskauffrau bzw. als Auszubildende auf. In den Jahren 2008/2009 übernahm der Angeklagte vom Zeugen H . , der zum stellvertretenden Filialleiter befördert worden war, dessen Tätigkeit als W a- renfachverantwortlicher für Obst und Gemüse. A b Sommer 2009 begann der Angeklagte gegenüber den Nebenklägerinnen sowie der Zeugin E . sexuell übergriffig zu werden, indem er - trotz Aufforderung, dies zu unterlassen - im Vorbeigehen deren BH - Verschlüsse öffnete und der Zeugin D . ins Küh l- haus folgte, dort den BH öffnete, Bluse und BH hochschob und ihre nackten Brüste gegen die Kühlhauswand drückte. Es kam zu weiteren Taten, die G e- genstand der Verurteilung des Angeklagten sind. 1. An einem Abend im Februar 2009 wartete die Zeugin V . im Lag er des Lebensmittelmarktes auf eine Lieferung. Der Angeklagte näherte sich ihr, öffnete ihre Halbschürze sowie ihren BH und zog mit einer Hand ihre Arme nach oben, um sie unter ihrer Bluse an die Brust zu fassen. Die Nebenklägerin wehrte sich, so dass er m it seinen Händen lediglich bis zum unteren Rand des BHs gelangte. Daraufhin fasste er ihr zwischen die Beine, berührte sie im Gen i- talbereich oberhalb ihrer Hose und meinte dabei zu ihr u.a., dass sie ihm auch mal einen " blasen " könne. Als sich eine andere Person näherte, ließ er die Zeugin los und verließ das Lager. 2. An einem Tag im September/Oktober 2009 hielt sich die Zeugin D . im Büro auf. Dort näherte sich ihr der Angeklagte und versuchte, ihren BH zu öffnen. Dies gelang nicht. Daraufhin zerr te der Angeklagte die sich we h- rende Zeugin in den hinteren Büroraum und warf sie dort auf einen Tisch. Der Angeklagte schob Bluse und BH der Nebenklägerin hoch, fasste ihr mit einer Hand an die nackte Brust und saugte mit seinem Mund an ihrer linken Brus t- 3 4 - 5 - w arze. Als der Angeklagte hörte, dass jemand in den Bürobereich gelangen wollte, ließ er von seinem Tun ab. 3. An einem Tag im Herbst/Winter 2009 zog der Angeklagte die Zeugin D . gegen ihren Willen in den Herrenumkleideraum. Diese befürchtete einen e rneuten sexuellen Übergriff und ging deshalb zusammen gekrümmt in die H o- cke. Der Angeklagte schubste sie zu Boden, kniete sich hinter ihre n Kopf und hielt ihre Hände auf deren Rücken fest. Die Nebenklägerin wehrte sich. Trot z- dem gelang es dem Angeklagten , ihre locker sitzende Jeanshose ein Stück weit herunter zu ziehen, in die Unterhose der Zeugin zu fassen und einen Finger in ihre Scheide zu stecken. Er zog ihn mehrfach hin und her, bevor er wieder von ihr abließ. Der gesamte Vorgang dauerte rund zehn Minu ten. 4. Im Februar 2010 betrat der Angeklagte das Kühlhaus, in dem die Ze u- gin D . zu diesem Zeitpunkt arbeitete. Er schloss die Tür, näherte sich ihr im Dunkeln und versuchte, ihr den BH aufzumachen und " an ihre Hose " zu gela n- gen. Die Nebenklägerin g ing in die Hocke und kniete an der Kühlhauswand. Der Angeklagte hielt sie mit seinem Knie fest und drückte mit einer Hand so auf die Wangenknochen, dass sie ihren Mund zwangsläufig öffnen musste. Mit seine r anderen Hand schob er sodann rund eine Minute lan g sein unbekleidetes er i- giertes Glied immer wieder in ihren Mund, bevor er von ihr abließ. 5. Zwischen dem 15. und 20. März 2010 kurz vor 21 .00 Uhr zog der A n- geklagte die Zeugin V . in den Herrenumkleideraum des Lebensmittelmarktes, drückte sie gegen e ine Wand und hielt ihre Hände auf dem Rücken fest. Er fasste sie mit seiner rechten Hand an ihrer rechten Brust und sodann zwischen ihre Beine, jeweils über der Kleidung. Danach forderte er sie auf, ihm einen zu " blasen " . Dazu kam es jedoch nicht, da eine Kassiererin an der Tür des U m- 5 6 7 - 6 - kleideraums vorbeiging und der Angeklagte von seinem Vorhaben Abstand nahm. Nachdem der Angeklagte am 17. April 2010 die Zeugin D . erneut im Kühlhaus überrascht hatte , sie jedoch noch rechtzeitig entkommen war, en t- schlos s sie sich, am 19. April 2010 de n Filialleiter von den Vorfällen in Kenntnis zu setzen und am 21. April 2010 Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten und hat sich dahingehend eingelassen, es handele sich um erf undene Geschichten. II. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II.1 und II.5 sowie im Gesamtstrafenausspruch. Im Übrigen bleibt sie - auch mit den Verfahrensrügen, die aus den vom Genera l- bundes anwalt zutreffend dargelegten Gründen versagen - ohne Erfolg. 1. Die Verurteilung im Fall II.1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nach - prüfung nicht stand. Die Feststellungen zur Tatzeit stehen in einem unauflösb a- ren Widerspruch mit weiteren Feststellun gen, der auch nicht mit einem offe n- sichtlichen Schreibfehler oder Fassungsversehen erklärt werden kann. Einleitend führt das Urteil aus, dass die sexuellen Übergriffe des Ang e- klagten auf Arbeitskolleginnen, darunter die beiden Nebenklägerinnen, im Somme r 2009 begannen. Die erste Tat zum Nachteil der Zeugin V . datiert da s Landgericht allerdings auf Februar 2009 und damit auf einen Zeitpunkt, zu dem nach den vorangegangenen Feststellungen die Übergriffe des Angekla g- ten auf seine Arbeitskolleginnen noch gar nicht begonnen hatten. 8 9 10 11 12 - 7 - Dabei handelt es sich ersichtlich nicht um ein Schreibversehen. Das Landgericht ordnet die abgeurteilten Fälle chronologisch, beginnend mit der ersten Tat im Februar 2009 und endend mit der letzten im März 2010; wäre das La ndgericht nach der Beweisaufnahme davon ausgegangen, die Tat hätte sich im Februar 2010 ereignet, hätte es dieses Geschehen unmittelbar vor der let z- ten Tat in den Urteilsgründen dargelegt. Gegen eine Annahme, die Strafka m- mer sei eigentlich von einem Tatzei tpunkt im Februar 2010 ausgegangen, und habe die Tat in den Urteilsgründen nur versehentlich auf den Februar 2009 d a- tiert, spricht im Übrigen auch die Wertung des Landgerichts in der Begründung des Gesamts traf en ausspruchs, zu Lasten des Angeklagten sei auc h der Ta t- zeitraum von rund einem Jahr zu berücksichtigen (UA S. 27). Bei einem Ta t- zeitpunkt im Februar 2010 läge zwischen der ersten und der letzten Tat ledi g- lich ein halbes Jahr. Der festgestellte Widerspruch lässt sich auch nicht dadurch nachvol l- ziehb ar auflösen, dass man v on einem Fassungsversehen hinsichtlich des B e- ginn s der Übergriffe im Sommer 2009 ausgeht. In diesem Fall müsste man z u- grunde legen, dass festgestellt wäre, der Angeklagte habe bereits im Sommer 2008 angefan gen , sich Arbeitskolleginne n durch Öffnen des BHs zu nähern. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Nebenklägerin V . erst im Jahr 2008 ihre Ausbildung in dem Lebensmittelmarkt aufgenommen hatte und jegl i- che Anhaltspunkte für unmittelbar danach einsetzende Übergriffe fehlen. Auch erscheint es wenig lebensnah, dass bei einem Beginn der Übergriffe im So m- mer 2008 eine erste als verfolgungswürdig angesehene Tat (erst) im Februar 2009 und die weiteren dann erst beginnen d im Herbst 2009 begangen worden wären . Der festgestellte Wi derspruch kann auch nicht dahinstehen, da die Nä m- lichkeit der Tat auch durch die Tatzeit bestimmt ist und der Angeklagte im Falle 13 14 15 - 8 - der Begehung der Tat im Februar 2010 Gefahr laufen könnte, insoweit erneut der Strafverfolgung unterzogen zu werden. Hinzu kom mt, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu Lasten des Angeklagten von einem (längeren) Tatzeitraum von rund einem Jahr ausgegangen ist und dies - wie dargelegt - bei einer Tatbegehung im Februar nicht zuträfe. 2. Die widersprüchliche n Feststellungen zur zeitlichen Einordnung des Tatgeschehens im Fall II.1 der Urteilsgründe bedingen auch die Aufhebung im Fall II.5. Das Landgericht hat seine Überzeugung von beiden Tatgeschehen im Wesentlichen auf die Angaben der Nebenklägerin V . gest ützt, die die se zu ihrem Nachteil begangenen Handlungen des Angeklagten (und damit auch die jeweilige Tatzeit en ) wie festgestellt geschildert habe. Es ist deshalb davon au s- zugehen, dass sie im Fall II.1 der Urteilsgründe Angaben zur Tatzeit gemacht hat, di e im Widerspruch zu den vom Landgericht festgestellten Beginn der Übergriffe des Angeklagten gegenüber seinen Arbeitskolleginnen stehen . Den Urteilsausführungen ist zwar nicht im Einzelnen zu entnehmen, auf wessen B e- kundungen die Feststellung hierzu beruht . Ungeachtet dessen hätte sich das Landgericht mit diesem Widerspruc h, der die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin V . insgesamt in Frage stellen kann, auseinandersetzen müssen. Letztlich kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer - hätt e sie dies in ihre Erwägungen einbezogen - zu einem anderen Ergebnis bei der Wü r- digung der Angaben der Zeugin V . gelangt wäre. 3. Die Verurteilungen in den Fä llen II. 2 - 4 halten hingegen einer rechtl i- chen Nachprüfung stand. Die Überzeugungsbildung de s Landgerichts lässt i n- soweit Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer hat sich in rechtsfehle r- freier Weise mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin D . sowie der Glaubha f- tigkeit ihrer Angaben auseinandergesetzt. Es hat - wie der Generalbundesa n- walt in seiner schriftlichen Stellungnahme im Einzelnen ausgeführt hat - die 16 17 - 9 - womöglich hiergegen sprechenden Umstände, wie etwa knappe Angaben zum Tatgeschehen, Erinnerungslücken, abweichende Angaben im Verlauf des Ve r- fahrens oder die Möglichkeit eines Komplotts, gesehen und ist dabei mit jeweils tragfähiger Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass diese durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Nebenklägerin nicht zu begründen vermögen. Die insoweit vorgebrachten Einwendungen der Revision z eigen beachtliche Rechtsfehler nicht auf und nehmen letztlich eine revision s- rechtlich unbeachtliche eigene Würdigung der Beweise vor, die sich zum Teil in bloßen Spekulationen erschöpft. 4. Die Aufhebung in den Fällen II.1 und II.5 der Urteilsgründe zie ht den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Becker Fischer Appl Krehl Eschelbach 18
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