BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 546 /1 2 vom 1 2. M ärz 201 3 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des General - bundesanwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführer s am 1 2. M ärz 201 3 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Trier vom 31. Juli 2012 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird. Insoweit fallen die Kosten de s Verfahrens und die notwendigen Ausl a- gen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels im Übrigen und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat d en Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 290 Fällen, da von in 9 0 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Ja h- ren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erweist sich als offensichtlich unbegründet (§ 349 II StPO), führt lediglich zu einem Teil - 1 - 3 - freispruch, soweit dem Angeklagten über die abgeurteilten Fälle hinaus mit der Anklageschrift weitere 35 Taten vorgeworfen worden waren und das Landg e- r icht es versäumt hat, ihn insoweit freizusprechen. Becker Fischer Appl Berger Krehl
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