ECLI:DE:BGH:2018:311018B2STR546.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 546/17 vom 31. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2018 bes chlo s- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Sena tsbeschluss vom 9. Oktober 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 die Revision des Ve r- urteilten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbeg ründet verworfen. Dagegen wendet sich der Veru r- teilte mit der am 23. Oktober 2018 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). II. Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entsche i- dung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurtei lte nicht gehört wo r- den wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übe r- gangen. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten unter Berücksicht i- gung auch der in der Stellungnahme der Verteidigung vom 12. Februar 2018 neu vorg etragenen Argumente eingehend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 1 2 3 - 3 - StPO entschieden. Der Umstand, dass er der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu b e- scheiden. Schäfer Appl Bartel Grube Schmidt
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