BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 547/05 vom 8. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Februar 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 11. Juli 2005 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in zwei F344llen, Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls in 55 F344llen und ver-suchten Diebstahls in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-ren und sechs Monaten verurteilt. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf die Sachr374-ge und mehrere Verfahrensr374gen gest374tzt ist. Sie hat mit der Verfahrensr374ge der versp344teten Urteilsabsetzung Erfolg. 2 Das Landgericht hat nach dreit344giger Hauptverhandlung am 11. Juli 2005, dem dritten Verhandlungstag, das Urteil verk374ndet. Gem344337 247 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Ak-ten zu bringen war, f374nf Wochen; sie endete demnach am 15. August 2005. Zur Akte gelangt ist die Urteilsurkunde jedoch erst am 22. August 2005. Ein nicht 3 - 3 - voraussehbarer unab344nderlicher Umstand im Sinne des 247 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren 334berschreitung nicht rechtfertigen (BGH NStZ-RR 1997, 204; BGHR StPO 247 275 Abs. 1 Satz 2 Frist 2). Der unbedingte Revisionsgrund des 247 338 Nr. 7 StPO f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Rothfu337 Maatz Fischer Roggenbuck Appl
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