BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 547/06 vom 2. M344rz 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 2. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Kassel vom 26. Juli 2006 werden als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschluss des Landgerichts, mit dem dieses die von beiden Angeklagten beantragte Vernehmung der Zeugen As. und Al. wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat, hinreichend aus-f374hrlich begr374ndet ist. Jedenfalls beruht auf der Nichtvernehmung dieser beiden Zeugen die Verurteilung der Angeklagten nicht. Selbst wenn die Zeugen die in ihr Wissen gestellten Behauptungen best344tigt h344tten, h344tte dies auf die 334ber-zeugungsbildung des Gerichts - was die Glaubw374rdigkeit des Mitangeklagten H. anbelangt - keinen Einfluss gehabt. Beide Zeugen waren bei dem im Frei-zeitraum der JVA Dortmund erfolgten Treffen zwischen den Angeklagten K. und H. (UA S. 25) nicht zugegen und k366nnen demzufolge keine Angaben - 3 - dazu machen, ob der Angeklagte H. bei dieser Gelegenheit mittels Drohun-gen zu dem (vor374bergehenden) Widerruf seiner belastenden Aussage bestimmt worden ist. 2. Aus denselben Gr374nden dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwer-def374hrer A. seine auf 247 244 Abs. 3 StPO gest374tzte R374ge wegen Nichtver-nehmung des Rechtsanwalts W. in zul344ssiger Form erhoben hat (vgl. dazu BGHR StPO 247 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1). Auch auf dessen Nicht-vernehmung beruht das Urteil nicht. Rechtsanwalt W. konnte zu seiner Konsultierung vorangegangenen Drohungen gegen374ber dem Mitangeklagten H. in der JVA keine Angaben aus eigenem Erleben machen. Ein gesicherter Erfahrungssatz, dass die Angaben eines Zeugen gegen-374ber einem ihm bis dahin v366llig unbekannten Rechtsanwalt eher der Wahrheit entsprechen als dessen Zeugenaussage in einer Hauptverhandlung, in der er zur Wahrheit verpflichtet ist, existiert entgegen der Ansicht der Revision nicht. Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Appl
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