BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 548/05 vom 25. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Einschleusens von Ausl344ndern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. Januar 2006 ge-m344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 27. April 2005 im Ausspruch 374ber die Ge-samtstrafe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gli-che gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem f374r das Nachverfahren nach 247247 460, 462 StPO zust344ndigen Ge-richt vorbehalten. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausl344n-dern in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Mo-naten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. 1 Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erw344gungen in der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 30. November 2005 unbegr374ndet, so-weit es den Schuldspruch und die Einzelstrafen betrifft (247 349 Abs. 2 StPO). 2 - 3 - Der Gesamtstrafenausspruch ist jedoch auf die Sachr374ge hin aufzuhe-ben (247 349 Abs. 4 StPO). 3 Die Urteilsausf374hrungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Z344-surwirkung der Verurteilung durch das Jugendsch366ffengericht D374ren vom 9. Mai 2001 verkannt hat. 4 Das Landgericht hat bereits nicht bei den diesem Urteil vorausgehenden Verurteilungen zu Geldstrafen die Tatzeiten und etwaige Erledigungen der Stra-fen mitgeteilt, obwohl der Verurteilung vom 9. Mai 2001 eine Tatzeit vor den Vorverurteilungen zu Grunde liegt. Eine abschlie337ende Beurteilung der Ge-samtstrafenbildung durch das Revisionsgericht ist schon deshalb nicht m366glich. 5 Vor allem aber legen die Ausf374hrungen des Tatrichters auf UA S. 52, mit denen von einer Gesamtstrafenbildung abgesehen wurde, nahe, dass er nicht bedacht hat, dass der Verurteilung vom 1. Oktober 2003 deshalb keine Z344sur-wirkung zukommt, weil die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Tat vom 18. Januar 2001 vor der Verurteilung vom 9. Mai 2001 liegt. Falls die Geldstra-fen alle erledigt sein sollten, k344me demnach der Verurteilung vom 9. Mai 2001 Z344surwirkung zu mit der Folge, dass aus den Einzelstrafen der Verurteilungen vom 20. Juni 2004 (Sch366ffengericht D374ren), vom 1. M344rz 2005 (Sch366ffengericht D374ren) und den Einzelstrafen aus dem hiesigen Verfahren eine Gesamtstrafe zu bilden w344re. 6 Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass der Angeklagte durch die rechtsfehlerhaft abgelehnte Gesamtstrafenbildung beschwert ist. 7 Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, nach 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Das Landgericht wird mit der abschlie337enden Sachentscheidung auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. 8 - 4 - Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefoch-tenen Urteils ist gegenstandslos. 9 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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