BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 548/07 vom 21. November 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 21. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 13. Juli 2007 mit den Feststellungen aufgehoben; je-doch bleiben die Feststellungen zu den 344u337eren Tatgeschehen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in zwei F344llen, wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, wegen vors344tzlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen Bedrohung in drei-zehn weiteren F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus angeordnet. 1 Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge weitgehend Erfolg (247 349 Abs. 2 und 4 StPO). 2 - 3 - Das Landgericht hat die 334berzeugung gewonnen, dass beim Angeklag-ten bei allen Taten die Einsichtsf344higkeit durch Ausblenden der Eigenbeteili-gung und die Steuerungsf344higkeit aufgrund eines akuten Schubes einer he-bephrenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis gem344337 247 21 StGB erheblich eingeschr344nkt gewesen sei (UA S. 34). Es liege eine krankhafte seeli-sche St366rung vor. Nach Einsch344tzung des Sachverst344ndigen sei durch das Krankheitsbild des Angeklagten die Einsichtsf344higkeit und das von ihm began-gene Unrecht durch Leugnung des Eigenanteils beeintr344chtigt und durch man-gelnde Impulskontrolle insbesondere seine Steuerungsf344higkeit erheblich ver-ringert, so dass eine erhebliche Verminderung der Schuldf344higkeit gem344337 247 21 StGB anzunehmen sei. Im Rahmen der Begr374ndung der Anordnung der Ma337-regel gem344337 247 63 StGB teilt das Landgericht mit, dass der Angeklagte aufgrund falscher Wahrnehmung des Verhaltens Dritter deren Verhalten als Bedrohung oder Ungerechtigkeit gegen seine Person empfinde und als Reaktion darauf weitere gleichartige oder schwerere Straftaten begehen werde. 3 Diese Ausf374hrungen tragen den Schuldspruch und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht. 4 1. Das Urteil l344sst n344here Feststellungen dazu, wie sich die Krankheit des Angeklagten auf seine Schuldf344higkeit bei Begehung der Taten tats344chlich ausgewirkt hat (vgl. BGHSt 49, 347, 356), vermissen. Der Tatrichter ist aber gehalten, sich - in revisionsrechtlich nachvollziehbarer Weise - mit dieser Frage auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Beschl. vom 24. Juli 2007 - 3 StR 261/07). 5 2. Die Urteilsgr374nde in ihrer Gesamtheit lassen zudem besorgen, dass das Landgericht die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldf344-higkeit des Angeklagten auf eine Beeintr344chtigung der Einsichtsf344higkeit ge-st374tzt hat. 6 - 4 - Eine erheblich verminderte Einsichtsf344higkeit ist strafrechtlich jedoch erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 462/07 - m.w.N.). Der T344ter, der im konkreten Fall trotz erheblich verminderter Einsichtsf344higkeit Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsf344higkeit erheblich eingeschr344nkt war - voll schuldf344hig. In einem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zul344ssig. Fehlt dem Angeklagten im konkreten Fall die Unrechtseinsicht, liegt Schuldunf344hig-keit (247 20 StGB) vor und er kann nicht schuldig gesprochen werden. 7 Die aufgezeigten M344ngel zwingen zur Aufhebung des Urteils, weil ange-sichts der Feststellungen zum Krankheitsbild des Angeklagten einerseits die Annahme, die Voraussetzungen des 247 21 StGB l344gen positiv vor und damit die Anwendung der Ma337regel nach 247 63 StGB von den Feststellungen nicht getra-gen werden, andererseits aber auch eine fehlende Schuldf344higkeit nicht von vornherein sicher ausgeschlossen werden kann. 8 Die Feststellungen zu den 344u337eren Tatgeschehen sind von dem Rechts-fehler nicht betroffen und k366nnen bestehen bleiben. Erg344nzende, nicht im Wi-derspruch stehende Feststellungen sind zul344ssig. Der neue Tatrichter wird Ge-legenheit haben im Falle 18 erg344nzende Feststellungen zu treffen zur Frage eines etwaigen freiwilligen R374cktritts des Angeklagten vom Versuch der gef344hr-lichen K366rperverletzung. 9 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
Full & Egal Universal Law Academy