BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 548/08 vom 12. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. Dezember 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M374hlhausen vom 29. Juli 2008 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn F344llen, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei F344llen sowie des Beischlafs zwischen Verwandten schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn F344llen, hiervon tateinheitlich in f374nf F344llen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutz-befohlenen in zwei weiteren F344llen sowie wegen Beischlafs zwischen Verwand-ten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechtes r374gt. Sein Rechtsmittel hat mit der 2 - 3 - Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den F344llen II B 6-10 der Urteilsgr374nde h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 3 Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass in diesen F344llen das in Tateinheit zum sexuellen Missbrauch eines Kindes (247 176 StGB) stehende Delikt des 247 174 StGB nach den Urteilsfeststellungen verj344hrt ist. 4 Das Landgericht ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser diese Taten vor dem 1. April 1998 begangen hat (UA S. 19). Ge-m344337 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ist demnach sp344testens am 1. April 2003 Verfol-gungsverj344hrung eingetreten. Diese Taten waren daher zum Zeitpunkt der 304n-derung der Ruhensvorschrift des 247 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Inkrafttreten: 1. April 2004) bereits verj344hrt. Der jeweils in Tateinheit stehende sexuelle Miss-brauch eines Kindes ist jedoch nicht verj344hrt; auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verj344hrung. Die zu sp344teren Zeiten began-genen Taten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und des Bei-schlafs zwischen Verwandten sind ebenfalls nicht verj344hrt. 5 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend selbst berichtigt; 247 265 StPO steht dem nicht entgegen. 6 Trotz der 304nderung des Schuldspruchs haben die in den F344llen II B 6-10 der Urteilsgr374nde festgesetzten Einzelstrafen und damit die Gesamtfreiheits-strafe Bestand. 7 Abgesehen davon, dass das Landgericht teilweise ohnehin die Mindest-strafe von einem Jahr (247 176 Abs. 3 StGB a.F.) verh344ngt hat, schlie337t der Senat 8 - 4 - hier aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher W374rdigung der Ver-folgungsverj344hrung niedrigere Einzelstrafen verh344ngt h344tte. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten die tateinheitliche Verwirkli-chung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gewertet hat. 9 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es n344mlich zul344ssig, auch verj344hrte Taten strafsch344rfend - wenn auch mit geringerem Ge-wicht - zu ber374cksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2007 - NStZ 2008, 146 m.w.N.). 10 Eine Kostenteilung gem344337 247 473 Abs. 4 StPO ist angesichts des gering-f374gigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst. 11 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Cierniak
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