BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 548/09 vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Mai 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. August 2009 wird mit der Ma337gabe, dass f374r die F344lle II. 52 und 54 der Urteilsgr374nde eine Einzelstrafe von jeweils einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt wird, als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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