ECLI:DE:BGH:2017:150217B2STR548.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 548/16 vom 15. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdefü hrers am 15. Februar 201 7 g e- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 21. Juli 2016 wird a) das Verfahren hinsichtlich Fall 6 der Ur teilsgründe eing e- stellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ve r- fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last ; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in fün f Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen gefährl i- cher Körperverletzung verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen beim Versuch blieb, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen gefährlicher Körperverl einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angekla g- ten. Sie führt zu der aus der Beschlussformel ersichtliche n Teileinstellung des Verfahrens und zur Berichtigung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). II. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren b e- züglich der versuchten Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung im Fall 6 der U r- teilsgründe aus verfahrensökonomischen Erwägungen gemäß § 154 Abs. 1 Nr . 1, Abs. 2 StPO eingestellt , den Schuldspruch entsprechend geändert und im Hinblick auf die Verurteilung wegen Diebstahls berichtigt. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrech t- fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahre ns unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von acht Monaten im Fall 7 und den übrigen in die Gesamtstrafe 1 2 3 4 - 4 - einzubeziehenden Einzelstrafen (zwei Freiheitsstrafen von jeweils vier Mon a- ten, zwei Freiheitsstrafen von jeweils drei Monaten und einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten) aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung zu einer Freiheit s- str a fe von drei Monaten auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe au s- gewirkt hätte. Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube
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