ECLI:DE:BGH:2018:080518B2STR548.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 548/17 vom 8. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 8. Mai 201 8 gemä ß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Köln vom 10. Juli 2017 auch soweit es den nicht rev i- dierenden Mitangeklagten M . betrifft im Ausspruch über d ie Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass a) hinsichtlich des Angeklagten B . ein Geldbetrag in Höhe von 19.150 Euro und hinsichtlich des Mitangeklagten M . ein Geldbetrag in Höhe von 55.150 Euro eingezogen wird, wobei sie in Höhe von 19.150 Euro gesamtschuldnerisch ha f ten, b) die darüber hinausgehende Anordnung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstah ls in 18 Fällen und wegen Computerbetrugs in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 21.000 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verle t- zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Si n- ne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteil s hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben . 2. Allerdings hält die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB gegen den Angeklagten nur in Höhe von 19.150 Euro rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat im Rahmen der Einziehungsentscheidung nicht b e- rücksichtigt, dass bei Durchsuchungsmaßnahmen Gegen stände im Gesamtwert von 1.850 Euro sichergestellt und den jeweiligen Geschädigten zurückgegeben wurden , die der Angeklagte und der Mitangeklagte erbeutet hatten. Insoweit ist die Einziehung nach § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen; der Wert der an die Geschädigten zurückgelangten Gegenstände war vom zutreffend errechneten Gesamtbetrag in Abzug zu bringen. Da sich das Urteil angesichts der gemeinschaftlich begangene n Taten auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten M . erstreckt und der auf - gezeigte Rechtsfehler nicht nur in der Person des Beschwerdeführers vorliegt , ist so zu erkennen, als ob auch der Mitangeklagte M . Revision eingelegt hätte (vgl. Meye r - Goßner/Schmitt, StPO, 6 1 . Aufl., § 357 Rn. 15). Nachdem das 1 2 3 4 5 - 4 - Landgericht gegen d ies en die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 57.000 Euro angeordnet hatte, ist auch insoweit der Gesamtbetrag um 1.850 Euro zu reduzieren. Darüber hinaus hat der Senat im Hinblick darauf, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte an den erbeuteten Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, den Ausspruch über die gesamtschuldner i- sche Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt (vgl. Senat, Be schluss vom 20. Februar 2018 2 StR 12/18). 3. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolges des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass. Schäfer Eschelbach Zeng Grube Schmidt 6
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