BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 549/05 vom 21. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. Dezember 2005 gem344337 247 349 Abs. 2, 247 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. August 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Rechtsfolgen-ausspruch wird jedoch dahin erg344nzt, dass die von dem Angeklagten in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verh344ltnis 1:1 auf die verh344ngte Strafe angerechnet wird (247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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