BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 549/07 vom 12. M344rz 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 12. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten 326. und K. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. M344rz 2007 a) hinsichtlich des Angeklagten K. im Schuldspruch da-hin ge344ndert, dass er der unerlaubten Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bei-hilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen sowie des unerlaub-ten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht F344llen schuldig ist, b) hinsichtlich des Angeklagten 326. im Ausspruch 374ber den Verfall mit den zugeh366rigen Feststellungen sowie hinsicht-lich aller Angeklagten im Ausspruch 374ber die Einziehung jeweils mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben und insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten 326. und K. werden verworfen. - 3 - Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten 326. wegen unerlaubten Ein-f374hrens von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen unerlaub-ten Einf374hrens von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren und sechs Monaten verurteilt. Im 334brigen hat es ihn freigesprochen. 1 Die nicht revidierenden Angeklagten 326z. und T. hat das Landge-richt jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren bzw. zwei Jahren verurteilt. 2 Dar374ber hinaus hat das Landgericht "das sichergestellte Rauschgift je-weils mit Verpackungsmaterial" eingezogen sowie gegen den Angeklagten 326. den Verfall von sichergestelltem Bargeld in H366he von 50.000 200 und einer Her-renarmbanduhr angeordnet. 3 Die Revisionen der Angeklagten 326. und K. haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen sind sie aus den vom Ge- 4 - 4 - neralbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 27. November 2007 ausge-f374hrten Gr374nden unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2. Hinsichtlich des Angeklagten K. h344lt die Annahme t344terschaftli-chen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Ur-teilsf344llen 5 und 6 (= Anklagepunkte 39, 40) rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Die T344tigkeit eines Kuriers, die sich 226 wie hier - in dem Transport des Rausch-gifts ersch366pft, ist als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungs-mitteln zu werten (vgl. BGHSt 51, 219). Das Landgericht hat keine Feststellun-gen getroffen, die eine 374ber die Bef366rderung der Drogen hinausgehende T344tig-keit oder einen weitergehenden Einfluss des Angeklagten auf das Gesamtge-sch344ft erkennen lie337en. Der Senat hat, da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, den Schuldspruch insoweit ge344ndert. 5 3. Die Revision des Angeklagten 326. hat hinsichtlich der Anordnung des erweiterten Verfalls mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 6 Im Rahmen des Schlussvortrags stellte der Verteidiger des Angeklagten zwei Hilfsbeweisantr344ge auf Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten sowie ihrer Cousine jeweils zum Beweis der Tatsache, dass das in einem Schlie337fach der F. Sparkasse sichergestellte und f374r verfallen erkl344rte Bargeld in H366he von 58.500 200 sowie die ebenfalls sichergestellte und f374r verfallen erkl344rte Herrenarmbanduhr nicht dem Angeklagten, sondern seiner Ehefrau geh366rten. Anl344sslich ihrer Hochzeit mit dem Angeklagten seien der Zeugin insgesamt 22.500 200 Bargeld sowie Schmuckst374cke geschenkt worden, die sie sp344ter f374r 12.000 200 verkauft habe. Dieses Geld habe sie im Schlie337fach ihrer Cousine aufbewahrt, um einen Zugriff des Angeklagten zu verhindern. Dieser sei nicht berechtigt gewesen, das Schlie337fach zu 366ffnen, und habe dies auch nicht ge- 7 - 5 - tan. Die Herrenarmbanduhr habe die Ehefrau des Angeklagten ebenfalls von ihrer Familie zur Hochzeit geschenkt bekommen. Das Landgericht hat die Hilfsbeweisantr344ge im Urteil mit der Begr374ndung abgelehnt, es habe sich um ins Blaue hinein gemachte, nicht nachvollziehbare Behauptungen gehandelt. Es gebe keinen Grund, einen so hohen Bargeldbe-trag in einem Schlie337fach aufzubewahren, wenn er, auch unter Ber374cksichti-gung eines hohen Zinsniveaus in der T374rkei, habe verzinslich angelegt werden k366nnen. Die Umst344nde legten es vielmehr nahe, dass das Geld aus Drogenge-sch344ften des Angeklagten stamme und allein aus Tarnungsgr374nden in einem Schlie337fach der Ehefrau f374r weitere Gesch344fte bereitgehalten werde. Weiterhin sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Herrenarmbanduhr ein Geschenk an die Ehefrau des Angeklagten gewesen sein solle. 8 Die Ablehnung der Hilfsbeweisantr344ge h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Zwar muss einem Beweisbegehren nicht oder nur nach Ma337gabe der Aufkl344rungspflicht nachgegangen werden, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tats344chlichen Anhaltspunkt und ohne begr374ndete Vermutung f374r ihre Richtigkeit aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so dass es sich in Wahrheit nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Be-weisantrag handelt (vgl. BGH NStZ 2003, 497; StV 2002, 233 m.w.N.). Die Fra-ge, ob ein Beweisantrag nur zum Schein gestellt ist, ist aus der Sicht eines ver-st344ndigen Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht infrage ge-stellten Tatsachen zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 1989, 334; 2003, 497). Von einer "ins Blaue hinein" aufgestellten Beweisbehauptung kann aber nicht schon dann gesprochen werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache objektiv ungew366hnlich oder unwahrscheinlich erscheint oder andere M366glichkeiten n344-her gelegen h344tten. Hier lagen die Voraussetzungen aufs Geratewohl oder nur zum Schein gestellter Beweisantr344ge offensichtlich nicht vor. Weder ist die 9 - 6 - Schenkung hoher Bargeldbetr344ge oder einer Herrenarmbanduhr an die Braut im Rahmen einer t374rkischen Hochzeitsfeier au337ergew366hnlich, noch erscheint es fern liegend, dass ein hoher Bargeldbetrag in einem Bankschlie337fach verwahrt und nicht verzinslich angelegt wird. Da auch ein anderer Grund f374r eine Ablehnung der Hilfsbeweisantr344ge nicht in Betracht kommt, musste das Landgericht die angebotenen Beweise erheben. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Urteil, soweit der erwei-terte Verfall angeordnet worden ist, auf der rechtsfehlerhaft unterlassenen Be-weiserhebung beruht. 10 4. Die Einziehungsanordnung kann keinen Bestand haben, da sie inhalt-lich zu unbestimmt ist und auch mit Hilfe der Urteilsgr374nde nicht n344her konkreti-siert werden kann. Die einzuziehenden Gegenst344nde sind in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass f374r die Beteiligten und die Vollstreckungsbe-h366rde Klarheit 374ber den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGHR StGB 247 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; Fischer, StGB, 55. Aufl., 247 74 Rdn. 4 m.w.N.). Das ist hier nicht geschehen. 11 - 7 - Gem344337 247 357 Satz 1 StPO war die Aufhebung der Einziehungsanord-nung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten 326z. und T. zu erstre-cken. 12 RiBGH Rothfu337 ist wegen Urlaubs an der Unterschrifts- leistung gehindert Fischer Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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