BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 549/12 vom 26. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2013 g emäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten P . gegen das Urteil des Land - gerichts Gießen vom 26. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Beschwer deführer hat die rechtzeitig eingelegte Revision gegen das ihm am 17. August 2012 zugestellte Urteil erst am 18. September 2012 und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO b e- gründet. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori gen Stand ist nicht g e- stellt. Becker Fischer Appl Berger Ott 1
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