BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 549/12 vom 26. Februar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 26. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Gießen vom 26. Juni 2012 werden als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisio n s- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angekla g- ten ergeben hat. Der Angeklagte C . B . hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels zu tragen; bei der Angeklagten T . B . und beim A n- geklagten C . Ö . wird von der Auf erlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens abgesehen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG). Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten C . B . : Soweit die Urteilsgründe bei den in zwei Fällen idealkonkurrierenden Tatbeständen nicht erkennen lassen, von welchen Strafrahmen die Strafka m- mer bei den Strafzumessungsüberlegungen ausgegangen ist, begegnet dies keinen durchgreifenden Bedenken, da nach dem Gesamtzusammenhang der Erwägungen zur Bemessung dieser Einzelstrafen nicht zu besorgen ist, dass - 3 - die Strafkammer eine n falschen Strafrahmen zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Ur teil vom 24. November 1993 3 StR 517/93). Becker Fischer Appl Berger Ott
Full & Egal Universal Law Academy