ECLI:DE:BGH:2016:191016U2STR549.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 549/15 vom 19. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 2016 , an der t eilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , die Richterin nen am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Dr. Bartel , Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof a ls Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Pflichtv erteidiger für den Angeklagten , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Darmstadt vom 28. August 2015 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einer ersten Entscheidung wegen besonders schwerer rä uberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Ang e- klagten hat der Senat die angegriffene Entscheidung im Strafausspruch aufg e- hoben. Nunmehr hat das Landgericht bei rechtskräftigem Schu ldspruch zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die dagegen ei n- g e legte Revision bleibt ohne Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Strafausspruchs hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Strafrahmenwahl als auch für die konkrete Strafbemessung. Die zahlre i- chen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen erweisen sich aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 3. Dezember 2015 im Ei n- zelnen dargelegten Gr ünden als nicht durchgreifend. Der näheren Erörterung bedarf nur Folgendes: 1 2 - 4 - Das Landgericht hat das im neuen Verfahren abgelegte Geständnis des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Soweit es dem nur eingeschränkte Bedeutung beigemessen hat, liegt da rin kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Bezieht sich - wie hier - ein Geständnis auf bereits anderweitig bewiesene, gar rechtskräftig festgestellte Tatumstände, kommt ihm nur geri n- ges Gewicht zu (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 50a). Bl eibt es zudem hinter den getroffenen rechtskräftigen Feststellungen zurück, reduziert sich se i- ne strafmildernde Wirkung grundsätzlich weiter. Etwas a nderes ergibt sich hier auch nicht aus der besonderen Verfahrenskonstellation, in der zwei Taten G e- genstand des (auch gegen andere Angeklagte geführten) Verfahrens sind, der Angeklagte aber nur hinsichtlich einer Tat angeklagt und auch nur insoweit g e- ständig ist. Anders als die Revision meint, hat die Strafkammer mit ihrer Erw ä- gung, das Geständnis sei hinter de n rechtskräftigen Feststellungen zum Tatg e- schehen zurückgeblieben, nicht - was un zulässig wäre - berücksichtigt, er habe auch weiterhin die nicht angeklagte Tat nicht gestanden. Sie hat damit vielmehr (nur) zu erkennen gegeben, dass der Angeklagte entgegen den getroffenen Feststellungen seine Einbindung in die Planung der zweiten eingeräumten Tat, 3 - 5 - die sich im Anschluss an die erste Tat und unter Ausnutzen der hierfür getroff e- nen Vorkehrungen ereignete, nicht zugestanden hat. Dies weist keinen Recht s- fehler auf. Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel
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