ECLI:DE:BGH:2018:150218B2STR549.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 549/17 vom 15. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführ ers am 15. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Fulda vom 9. Juni 2017 mit den zugehörigen Feststellu n- gen aufgehoben, soweit von der Anordnung einer Unterbr i n- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten i n einer Ent - ziehungsanstalt hat es abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemein erhobenen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegrü ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Zur unterbliebenen Entscheidung über eine Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt hat der Generalbundesanwalt in seiner A n- tragsschrift vom 11. Dezember 2017 ausgeführt: n Bestand haben, soweit die Stra f- kammer von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat. a) Die sachverständig beratene Strafkammer hat bei dem Ang e- klagten zwar einen Hang im Sinne des § 64 StGB in Form e i- ner polyvalenten Substanzabhängigkeit im Hinblick auf Alkohol und Cannabis bejaht, dann aber gemeint, die Tat sei nicht auf diesen Hang zurückzuführen. Zwar sei der Angeklagte zum Tatzeitpunkt durch vorherigen Alkohol - und Cannabiskonsum enthemmt ge wesen, wobei der Schweregrad des § 21 StGB nicht erreicht gewesen sei. Die tätliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten sei aber Folge eines in der Persönlic h- keit liegenden Verhaltensmusters gewesen. An der Vorg e- schichte des Angeklagten sei erkennbar, dass er auch in and e- ren Situationen, die mit Alkohol - oder Drogenkonsum in ke i- nem Zusammenhang stünden, Gewalt als Mittel zur Konfliktl ö- sung einsetze. Alkohol und Cannabis mögen daher bei der Tat eine enthemmende Wirkung gehabt haben, seien aber nicht ursä chlich für den Angriff auf den Geschädigten gewesen (UA S. 39 f.). b) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft von einem zu engen Verständnis des erforde r- lichen symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem Hang und den abgeur teilten Taten ausgegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Hang die alle i- nige Ursache für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein symptomat i- scher Zusammenhang bereits dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte eine erhebliche rechtswidrige Tat bega n- gen hat, und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 30. Juli 2013 2 StR 174/13 - , juris, Rn. 7 mwN). Die Stra f- kammer sieht die Tat zwar als Folge eines in der Persönlic h- keit des Angeklagten liegenden Verhaltensmusters, geht alle r- dings davon aus, dass dieser zum Tatzeitpunkt durch seinen vorherigen Alkohol - und Cannabiskonsum enthemmt gewesen 2 - 4 - sei, unter diese m Gesichtspunkt ausdrücklich strafmildernd b e- rücksichtigt (UA S. 39). Gleichwohl setzt sie sich nicht mit der nahe liegenden Möglichkeit auseinander, dass die alkohol - und drogenbedingte Enthemmung des Angeklagten zumindest mi t- ursächlich für die Tat gewese n sein könnte, was für die A n- nahme eines symptomatischen Zusammenhangs im Sinne des § 64 StGB ausreichen würde. Darin liegt ein Erörterungs - mangel. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei der gebotenen Prüfung einer Mitursächlichkeit des Hang s für die abgeurteilte Tat den symptomatischen Zusammenhang b e- jaht hätte. c) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2017 2 StR 103/17 - Dem kann sich der Senat nicht verschließen. E r verweist die Sache de s- halb an eine andere allgemeine Strafkammer zurück. Schäfer Appl Eschelbach Zeng Grube 3
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