BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 55/00 vom 15. März 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und der Beschwerdeführer am 15. März 2000 einstimmig beschlo s - sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Aachen vom 30. September 1999 werden als unbegründet verworfen. Hinsichtlich des Angeklagten Ö. wird die Urteilsformel jedoch dahin ergänzt, daß auch die Urteile des Amtsgerichts Aachen vom 28. April 1997 (Az.: 37 Ls - 22 Js 219/97 - 20/97) und vom 20. März 1998 (Az.: 36 Ls - 22 Js 3339/97 - 9/98) in die Verurte i - lung einbezogen sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat übersehen, daß bei der Bildung einer Einheitsj u - gendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, alle Entscheidungen erneut formell einz u - beziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 13. August 1997 - 2 StR 201/97, vom 26. November 1997 - 2 StR 573/97 und vom 19. Mai 1999 - 3 StR 170/99; BGHR JGG § 31 Abs. 2 - Einbeziehung 7). Der Senat hat die gebotenen Einbeziehungen nachgeholt. - 3 - Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtsfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jähnke Niemöller Detter Bode Otten
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