BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 550/05 vom 18. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Januar 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2005 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Zwar hat das Landgericht seine Auffassung, dass tateinheitlich mit der unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge t344terschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegt, nicht ausdr374cklich begr374ndet. Diese Bewertung verstand sich nach den Urteilsfest-stellungen auch nicht von selbst. Der Senat kann jedoch aus-schlie337en, dass die Strafe auf der unterlassenen Er366rterung des Tatbeitrags des Angeklagten beruht: das Landgericht hat die Stra-fe dem Strafrahmen des 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen. Die zu Lasten des Angeklagten angestellte Erw344gung, dass er durch sein Handeln zwei Strafgesetze verletzt hat, tr344fe auch bei der Annahme von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu. - 3 - Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Rissing-van Saan Bode Otten Roggenbuck Appl
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