BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 550/09 vom 3. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 3. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M374hlhausen vom 24. Juli 2009 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung mit To-desfolge zum Nachteil seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Revision f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung des Strafaus-spruchs. 1 1. Der Schuldspruch h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. Zwar ergibt sich aus den Urteilsgr374nden weder, ob das Landgericht bei der R374ckrechnung der zur Tatzeit m366glicherweise vorliegenden Blutalkoholkonzentration eine Kontroll-rechnung durchgef374hrt hat (vgl. dazu Fischer StGB 57. Aufl. 247 20 Rdn. 15 a m.w.N.), noch wie gro337 die als Nachtrunk zugrunde gelegte Alkoholmenge war. Es bleibt daher im Ergebnis offen, ob das Landgericht die M366glichkeit gesehen hat, dass beim Angeklagten eine deutlich 374ber 3,0 211 liegende Alkoholkonzen- 2 - 3 - tration vorlag, deren Annahme nicht schon wegen unrealistischer R374ckrech-nungswerte verneint werden konnte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Ur-teilsgr374nde ist aber ersichtlich, dass das Landgericht aus dem konkreten Ablauf der Tat und des Nachtatverhaltens geschlossen hat, der in hohem Ma337e trink-gewohnte Angeklagte sei auch bei Vorliegen einer m366glicherweise sehr hohen Blutalkoholkonzentration nicht steuerungsunf344hig gewesen. Das weist im Er-gebnis keine Rechtsfehler auf. 2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Bei der Pr374fung, ob ein minder schwerer Fall gem344337 247 227 Abs. 2 StGB anzunehmen sei, hat das Landgericht nur ausgef374hrt, die Umst344nde, die zur verminderten Steuerungsf344-higkeit des Angeklagten gef374hrt h344tten, st374nden einer Affektlage im Sinne des 247 213 StGB nicht gleich. Weder sei der Angeklagte zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen worden noch habe es "einen au337ergew366hnlichen Streit" mit dem Opfer gegeben (UA S. 23). 3 Damit hat das Landgericht nicht ausschlie337bar der Pr374fung des 247 227 Abs. 2 StGB einen unzutreffenden Ma337stab zugrunde gelegt. Die Annahme eines minder schweren Falles der K366rperverletzung mit Todesfolge setzt nicht voraus, dass eine in 247 213, 1. Variante StGB vorausgesetzte Provokationslage gegeben ist oder dass der Tat ein "au337ergew366hnlicher Streit" zwischen T344ter und Opfer vorausgegangen ist. Vielmehr war hier, wenn sonstige, allgemeine Milderungsgr374nde eine Einordnung der Tat als minder schweren Fall nicht rechtfertigten, der vertypte Milderungsgrund des 247 21 StGB neben allen ande-ren, in den Urteilsgr374nden darzustellenden Milderungs- und ggf. Erschwerungs-gr374nden in eine Gesamtbewertung der Tat einzustellen und im Zusammenhang in einer f374r das Revisionsgericht nachpr374fbaren Weise zu er366rtern. Dem wird die jedenfalls mehrdeutige und im Ergebnis unklare W374rdigung durch das Landgericht nicht gerecht. Angesichts der hohen Strafe kann der Senat nicht 4 - 4 - ausschlie337en, dass der Tatrichter bei zutreffender W374rdigung zu einem anderen Strafrahmen und zu einer niedrigeren Strafe gelangt w344re. Fischer Roggenbuck Appl Schmitt Herr RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer
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