BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 55/01 vom 2. März 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2001 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. August 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das L andgericht hat nicht beachtet, daß auf die unter II 1 und 2 festg e - stellten 171 Taten wegen § 2 Abs. 3 StGB das mildere Strafrecht der DDR (§ 148 Abs. 1 StGB-DDR) hätte angewendet werden müssen. Für diese Taten hätte insgesamt eine Hauptstrafe (§§ 63, 64 StGB-DDR) festgesetzt werden müssen. Aus dieser und den Einzelstrafen in den Fällen II 3 bis 8, die Taten 1991 bis 1994 betreffen, hätte dann eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden - 3 - müssen (vgl. BGH NStZ 1999, 82 f. m.w.N.). Der Senat kann aber hier au s - schließen, daß der Angeklagte durch die unterbliebene Festsetzung einer Hauptstrafe in den Fällen II 1 und 2 beschwert ist. Bode Detter Otten Rothfuß Fischer
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