BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 550/10 vom 2. M344rz 2011 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. M344rz 2011, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Staatsanwalt (GL) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Land-gerichts Aachen vom 27. Juli 2010 mit den Feststellungen auf-gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und zwei Messer eingezogen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revi-sion des Beschuldigten hat Erfolg. 1 1. Der zur Tatzeit 27 Jahre alte Beschuldigte steht seit dem Jahre 2005 unter Betreuung und war schon mehrfach aufgrund gerichtlicher Anordnung, erstmals im Jahre 2004, zuletzt in der Zeit von 6. Juli bis 12. August 2009, in einer geschlossenen Anstalt untergebracht. Dabei wurde eine weitgehend un-behandelte paranoid halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen For-menkreis diagnostiziert. Der Beschuldigte ist wegen Versto337es gegen das Be-t344ubungsmittelgesetz, das Waffengesetz und wegen Sachbesch344digung vorbe- 2 - 4 - straft. Eine T344tlichkeit gegen374ber dem Vater im Jahr 2005 hat nicht zu straf-rechtlichen Konsequenzen gef374hrt. 2. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts beobachtete der gegen-374ber einer Schule wohnende Beschuldigte in der Nacht vom 9. auf den 10. Dezember 2009 nach seiner Vorstellung, dass in dem Schulgeb344ude die Lampen ausgegangen seien, eine "Knallerei" stattfinde und sich andere Lehrer als sonst dort aufhielten. Die von ihm verst344ndigte Polizei ging der Sache nicht nach. Am Morgen sprach der Beschuldigte einen Sch374ler an, der vor dem Fens-ter seiner Wohnung seinen Roller geparkt hatte, und erkl344rte ihm, er solle nicht in die Schule gehen, weil dort gleich ein "Gemetzel" stattfinden werde. 334ber diesen Sch374ler und die Schulleitung wurde die Polizei gerufen, die sodann den Beschuldigten in seiner Wohnung aufsuchte. Der Aufforderung der Polizeibe-amten, seinen Personalausweis zu zeigen, kam der Beschuldigte, der einen verwirrten Eindruck machte und die H344nde in seinen Hosentaschen hielt, nicht nach. Als er schlie337lich nach weiterer Aufforderung ein Messer aus der Hosen-tasche zog, wollten ihn die Polizeibeamten abtasten. Hiergegen str344ubte sich der Beschuldigte, weshalb es zu einer Rangelei kam, in deren Verlauf die Betei-ligten zu Boden gingen. Dabei verletzte sich eine Polizeibeamtin an einem ab-gebrochenen, scharfkantigen K374hlschrankgriff an ihrem linken Handr374cken. Bei dem Beschuldigten, der aufgrund des Vorfalls seit 28. Mai 2010 einstweilen un-tergebracht ist, wurden zwei Messer sichergestellt. 3 Nach Ansicht der Kammer befand sich der Beschuldigte zum Tatzeit-punkt im Zustand einer akuten paranoid halluzinatorischen Psychose, wodurch sowohl seine Steuerungs- als auch seine Einsichtsf344higkeit aufgehoben sein sollen. 4 - 5 - b) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Beschuldigte objek-tive Verst366337e gegen das Waffengesetz begangen, zudem den objektiven Tat-bestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erf374llt und im 334brigen im Zustand der Schuldunf344higkeit nach 247 20 StGB gehandelt hat. Es hat auf-grund dessen die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Eine Gesamtw374rdigung des Beschuldigten und sei-ner Tat ergebe, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich sei. Bei dem Beschuldigten, der keinerlei Krankheitseinsicht zeige, liege das chronifi-zierte Vollbild einer schizophrenen Psychose vor, die durch langj344hrigen Dro-genkonsum verst344rkt werde. Auch sei bei ihm eine latente Fremdaggressivit344t festzustellen. Bei der Auswertung der Betreuungsakte durch die angeh366rte Sachverst344ndige habe sich ergeben, dass der Beschuldigte schon fr374her ange-geben habe, seine Angstzust344nde riefen bei ihm eine Verteidigungsbereitschaft hervor, die auch den Einsatz von Waffen einschlie337e. Entsprechendes habe er gegen374ber der Sachverst344ndigen zur Anlasstat erkl344rt. Er habe angegeben, beabsichtigt zu haben, in die Schule hineinzugehen und nachzusehen. Weiter sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte seit einiger Zeit bewaffne und be-reits Aggressivit344t gegen374ber Sachen gezeigt habe. Daraus habe die Sachver-st344ndige auch f374r die Kammer nachvollziehbar abgeleitet, dass der Beschuldig-te wahrscheinlich zuk374nftig auch schwerwiegende Straftaten, insbesondere K366rperverletzungsdelikte, begehen werde, wenn er sich aufgrund seines Ver-folgungswahns bedroht f374hle. 5 Die Unterbringung, die nicht zur Bew344hrung ausgesetzt werden k366nne, sei anzuordnen, obwohl die Anlasstat selbst keine erhebliche rechtswidrige Tat sei. Dies sei auch nicht erforderlich. Vonn366ten sei insoweit eine besonders sorgf344ltige Pr374fung, die im Falle des Beschuldigten eine reale Gefahr ergebe, 6 - 6 - dass er zuk374nftig bei psychotischen Sch374ben auch Waffen gegen Personen einsetzen werde. 3. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 Eine derartige Ma337regel beschwert den Betroffenen au337erordentlich. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit h366he-ren Grades und nicht nur die einfache M366glichkeit schwerer St366rungen des Rechtsfriedens besteht. Geboten ist eine mit aller Sorgfalt vorzunehmende Ge-samtw374rdigung von T344ter und Tat unter Ber374cksichtigung des Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit (247 62 StGB) und eine Prognose, dass von dem T344ter infol-ge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist (vgl. BGHR StGB 247 63 Ablehnung 1, Gef344hrlichkeit 8, 26; BGH NStZ 2002, 590; NStZ-RR 2009, 169). 8 Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt zwar nicht grunds344tzlich voraus, dass die Anlasstaten selbst erheblich sind. Sind diese wie die hier festgestellten Taten des Beschuldigten (vgl. f374r den Versto337 gegen 247 113 StGB BGH StV 1992, 571) ihrem Gewicht nach nicht dem Bereich der mittleren Kriminalit344t zuzuordnen, bedarf die Gef344hrlichkeitsprog-nose aber besonders sorgf344ltiger Darlegung. Daran fehlt es vorliegend. Die zu knappen und oberfl344chlichen Erw344gungen der Kammer, die eine eingehende W374rdigung der Person des Beschuldigten, insbesondere seiner Krankheitsge-schichte sowie der Anlasstat vermissen lassen, tragen die Gef344hrlichkeitsprog-nose nicht. 9 Die Kammer st374tzt sich bei ihrer Annahme der Wahrscheinlichkeit auch schwerwiegender Straftaten neben einer insoweit wenig aussagekr344ftigen fr374-heren einmaligen Gewalthandlung gegen374ber einer Sache im Wesentlichen auf 10 - 7 - den festgestellten Besitz von Messern und auf die Selbsteinsch344tzung des Be-schuldigten, die bei ihm auftretenden Angstzust344nde l366sten eine Verteidigungs-bereitschaft aus, die auch den Einsatz von Waffen einschlie337e. Dies allein l344sst im konkreten Fall den Schluss auf die Wahrscheinlichkeit der Begehung von Gewaltdelikten gegen374ber Personen nicht zu. Das Landgericht spricht insoweit von einer "latenten" Fremdaggressivit344t. Eine lediglich latente Gefahr reicht aber f374r die Annahme einer Wahrscheinlichkeit (h366heren Grades) nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 5 StR 547/10). a) Zwar kann schon der Besitz von Waffen an sich die Besorgnis be-gr374nden, dass der Beschuldigte bereit sein k366nnte, diese auch einzusetzen; dies vor allem dann, wenn er den m366glichen Einsatz dritten Personen gegen-374ber selbst einr344umt. Das allein rechtfertigte eine Gef344hrlichkeitsprognose aber nur nach intensiver Auseinandersetzung mit Umst344nden, die gegen eine wirkli-che Gewaltbereitschaft des Beschuldigten sprechen k366nnten (vgl. BGH, Be-schluss vom 5. November 1993 - 5 StR 617/93). Zum einen hat die Kammer hier keinerlei Feststellungen dazu getroffen, weshalb der Beschuldigte, der sich im 334brigen w344hrend des gesamten in seiner Wohnung stattfindenden Vorfalls passiv verhalten hat, keine Anstalten gemacht hat, seine Waffe bei der festge-stellten Anlasstat einzusetzen, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt in einer Si-tuation befunden hat, in der nach den Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen de-ren Einsatz zur Verteidigung zu erwarten gewesen w344re. Zum anderen hat sich die Kammer ersichtlich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Beschuldigte wegen Gewaltdelikten gegen374ber au337enstehenden Personen bis-her nicht auff344llig geworden ist, es lediglich einen schon mehr als f374nf Jahre zur374ckliegenden Vorfall gibt, in dem der Beschuldigte seinen Vater mit einer Lampe geschlagen haben soll. N344here Feststellungen zu Anlass, Entwicklung und Ausma337 dieses famili344ren Konflikts hat die Kammer nicht getroffen, so dass sich nicht absehen l344sst, ob und inwieweit dieser Vorfall generelle R374ck- 11 - 8 - schl374sse auf das k374nftige Verhalten des Beschuldigten gegen374ber Familienmit-gliedern und dritten Personen zul344sst. Soweit der Beschuldigte im 334brigen un-auff344llig geblieben ist, h344tte dies die Kammer nicht uner366rtert lassen d374rfen. Der Beschuldigte leidet zumindest seit dem Jahre 2005 an der festgestellten para-noid halluzinatorischen Psychose, hat sich in der Vergangenheit mehrfach Waf-fen wie Messer oder Stahlruten besorgt, ohne diese jemals gegen Personen eingesetzt zu haben. Eine progrediente Entwicklung der Erkrankung ist nicht festgestellt, so dass etwa auch im Zeitraum zwischen der Anlasstat im Dezem-ber 2009 und der sp344teren vorl344ufigen Unterbringung im Mai 2010 offenbar kein auf die Gef344hrlichkeit des Beschuldigten hinweisender Vorfall feststellbar gewe-sen ist, obwohl die Erkrankung des Beschuldigten zwischenzeitlich nicht be-handelt worden ist (vgl. UA S. 7). b) Vor diesem Hintergrund h344tten auch die Bekundungen des Beschul-digten gegen374ber Dritten, er werde zu seiner Verteidigung auch Waffen einset-zen, nicht ohne Weiteres zur Annahme erh366hter Gef344hrlichkeit f374hren d374rfen, sondern einer eingehenden W374rdigung unterzogen werden m374ssen. Dabei h344t-te es nahe gelegen, sich nicht auf die blo337e aktenm344337ige Verwertung fr374herer Angaben zu beschr344nken, sondern hierzu die Sachverst344ndigen, denen gegen-374ber entsprechende 304u337erungen des Beschuldigten gefallen sein sollen, unmit-telbar anzuh366ren. Sie h344tten nicht nur n344here Angaben zu Einzelheiten des Ge-spr344chs, insbesondere, wie und in welchem Zusammenhang es zu den 304u337e-rungen des Beschuldigten gekommen sei, machen k366nnen. Sie h344tten vor allem auch Ausk374nfte zum Anlass ihres T344tigwerdens und damit zur Krankheit des Beschuldigten und ihren Auswirkungen geben k366nnen. Aus den Urteilsfeststel-lungen ergibt sich, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit mehrfach zwangsweise untergebracht war. Warum dies jeweils geschehen ist, welche Auff344lligkeiten zur Unterbringung gef374hrt haben und welche Ma337nahmen im Rahmen der Unterbringung - mit oder ohne Erfolg - ergriffen worden sind, l344sst 12 - 9 - sich den Urteilsgr374nden nicht entnehmen. Diese Umst344nde zur Krankheitsge-schichte des Beschuldigten, aus der sich wesentliche Hinweise auf die Ernst-haftigkeit der Bekundungen des Beschuldigten und allgemein auf die von ihm ausgehenden Gefahren ergeben k366nnten, h344tte die Kammer bei der anstehen-den W374rdigung ber374cksichtigen m374ssen, ob den Angaben des Beschuldigten mehr als die blo337e M366glichkeit eines Waffeneinsatzes zu entnehmen ist (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 4 StR 485/99). Dies gilt trotz des Umstands, dass der Beschuldigte auch gegen374ber der im Verfahren geh366r-ten Sachverst344ndigen Dr. R. einen m366glichen Waffeneinsatz in der Schule einger344umt haben soll (vgl. UA S. 7). Zum einen bleibt zumindest unklar, ob dies tats344chlich der Fall gewesen ist. Den mitgeteilten Angaben ist lediglich zu entnehmen, der Beschuldigte habe erkl344rt, beabsichtigt zu haben, in die Schule hineinzugehen und nachzusehen. Von einer Gewaltanwendung oder einer Ver-wendung eines der Messer ist nicht die Rede. Zum anderen w344re auch insoweit zu w374rdigen gewesen, dass der Beschuldigte jedenfalls bis zum Eintreffen der Polizei keinerlei Anstalten getroffen hatte, in die Schule hineinzugehen, auch gegen374ber den Polizeibeamten das Messer nicht eingesetzt hatte, sich vielmehr bei Feststellung der angeblichen "Auff344lligkeiten" im Schulgeb344ude darauf be-schr344nkt hatte, die Polizei zu verst344ndigen bzw. einen Sch374ler hierauf aufmerk-sam zu machen. 3. Die aufgezeigten Rechtsfehler f374hren zur Aufhebung der angefochte-nen Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht 13 - 10 - bei umfassender W374rdigung zu einer f374r den Beschuldigten g374nstigeren Ent-scheidung gelangt w344re. Die Frage der Notwendigkeit der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf daher neuer Pr374-fung. Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach
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