ECLI:DE:BGH:2016:150316B2STR550.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 550/15 vom 15. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - und des Besch werdeführers am 15. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend beschlossen: 1. D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Gera vom 2 7 . Juli 2015 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schu ldspruch und den Strafausspruch richtet . 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschli e- ßenden Entscheidung vorbehalten . Gründe: D er Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Gera vom 28 . Oktober 201 3 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden; da neben hatte das Landgericht eine Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin getroffen. Auf die Revision de s Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 17. Dezember 201 4 (2 StR 78 /14) das Urteil hi n- sichtlich des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefäh r- licher Körperverletzung und in den (verbleibenden) Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 - 3 - Das Landgericht hat d en Angeklagten nunm ehr wegen gefährlicher Kö r- perverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamt freiheits strafe von sieben Jahren verurteilt und erneut eine Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin getroffen. 1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Ver letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet . 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten bleibt im Ü brigen einer abschließenden Entscheidung des Senats vorbehalten. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14 , NStZ - RR 2015, 382 f. ) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rech t- sprechung , die bei der Bemessung de s Schmerzensgeldes regelmäßig die B e- rücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädi g- ten erfordert, festgehalten wird. E r beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzug e- ben . Au f die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung g e- hindert, über die Revision des Angeklagten zu entscheiden, soweit der Tatric h- ter - erneut (vgl. auch Senat, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 98; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 3 StR 426/00, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 11) - eine Adhäsionsentscheidung getroffen hat. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Ang e- klagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils 2 3 4 5 6 - 4 - vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. im Einze lnen Senat, Beschlüsse vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14, insoweit in NStZ - RR 2015, 382 f. nicht abgedruckt) . Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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