BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 55/02 vom 26. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Herstellens von Arzneimitteln ohne Erlaubnis - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2002 b e - schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Gießen vom 28. September 2001 im Rechtsfolgenau s - spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Anordnung der Einziehung der Asservate 28, 31 und 41 (A s - servatenbuch Nr. 580/94) bleibt jedoch mit den dazu getroff e - nen Feststellungen bestehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten, nachdem der Senat mit Urteil vom 3. Dezember 1997 (2 StR 270/97 = BGHSt 43, 336 ff.) ein freisprechendes Urteil aufgehoben hatte, wegen Herstellens von Arzneimitteln ohne Erlaubnis (§ 96 Nr. 4 AMG) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Eingezogen hat es "die sichergestellten Chemikalien und Laborgerätschaften (lfd. Nr. im Asservate n - buch: 580/94, 536/94)". - 3 - Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gesttzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, im brigen ist es im Sinne des § 349 Abs.2 StPO unbegrndet. Zwar hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung ausdrcklich zugunsten des Angeklagten bercksichtigt, daß "die Taten nunmehr sieben bis acht Jahre zurckliegen". Dies reicht indessen nicht aus, da - wie die Revision zu Recht mit der Verfahrensrge geltend macht - auch Anlaß zur Prfung bestand, ob das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit verletzt ist. Eine rechtsstaatswidrige Ve r - fahrensverzgerung stellt einen neben dem Zeitablauf gesondert zu beachte n - den wesentlichen Strafmilderungsgrund dar, bei einem Verstoß gegen das B e - schleunigungsgebot ist das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe kenntlich zu machen (st. Rspr.: vgl. BVerfG NStZ 1997, 591; BGHSt 46, 160, 172 ff., BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzgerung 1, 3, 7, 13 m.w.N.; zuletzt BGH, Urt. vom 21. Februar 2002 - 1 StR 538/01). Nach der Entscheidung des Senats vom 3. Dezember 1997 lagen die Akten ab 13. Januar 1998 dem Landgericht wieder vor. Trotz wiederholter Hi n - weise der Staatsanwaltschaft hat die nunmehr zustndige Strafkammer erst am 17. April 2001 Termin zur Hauptverhandlung auf den 21. September 2001 b e - stimmt. Grnde fr eine solche Verzgerung sind aus den Akten nicht zu ers e - hen. Vor allem auch angesichts der Tatsache, daß die Taten bereits in den Jahren 1993/1994 begangen worden waren, verletzt dieses Vorgehen den A n - - 4 - spruch des Angeklagten auf eine Entscheidung in angemessener Zeit und htte im Rahmen der Strafzumessung zustzlich strafmildernd bercksichtigt werden mssen. Daran fehlt es hier. Keinen Bestand haben kann auch die Einziehungsanordnung, soweit andere als die der Verurteilung zugrundeliegenden Gegenstnde (Nr. 28, 31 und 41 - Asservatenbuch Nr. 580/94) eingezogen worden sind. Die - nach der Auffhrung in den angewendeten Vorschriften - wohl auf § 98 AMG gesttzte Einziehung der sichergestellten Gegenstnde setzt voraus, daû diese sich auf die abgeurteilten Straftaten beziehen. Dem Urteil ist dies - abgesehen von den Nummern 28, 31 und 41 des Asservatenbuchs Nr. 580/94 - nicht eindeutig zu entnehmen. Die dazu getroffene Entscheidung bedurfte deshalb nherer B e - grndung. - 5 - Zur Rge, hinsichtlich der beim Angeklagten sichergestellten Gege n - stnde bestnde ein Verwertungsverbot, bemerkt der Senat ergnzend: Der Angeklagte war, was die Revision nicht vortrgt, "mit der Sicherstellung der aufgefundenen Gegenstnde einverstanden" (Vermerk der Kriminalabteilung Gieûen vom 20. Juli 1994). Jhnke Detter Bode Otten Elf
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