BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 55/03 vom26. März 2003in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 1 StPOam 26. März 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMeiningen vom 15. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellenMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbe-fohlenen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mitsexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verletzung formellen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten ist unzulässig. - 3 -Die Verfahrensrüge genügt nicht den Begründungsanforderungen des§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Da die Sachrüge nichterhoben ist, ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Fischer
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