BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 55/04 vom 7. April 2004 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das Landgericht hat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzun-gen des § 64 Abs. 2 StGB ("eine Therapie erscheint auch nicht als von vornherein aussichtslos") einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab angelegt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, daß beim Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht, denn "er hat jedenfalls verbal einen Therapiewillen bekundet" (UA S. 42). - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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