BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 55/06 vom 29. November 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter gewerbsm344337iger Veranstaltung eines Gl374cksspiels - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des General-bundesanwalts und des Beschwerdef374hrers am 29. November 2006 beschlos-sen: 1. Das Verfahren wird gem344337 247 153 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten tr344gt die Staatskasse. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbsm344337i-gen Gl374ckspiels f374r schuldig befunden, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagess344tzen in H366he von je 30 200 vorbehalten. 1 Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er Verfahrensr374gen erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. 2 Das angefochtene Urteil begegnet im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. M344rz 2006 - 1 BvR 1054/01 (NJW 2006, 1261) - die Verfassungswidrigkeit des bayerischen Sportwettenmonopols betreffend - und verschiedener Entscheidungen des EuGH (u. a. Urteil vom 6. November 2003 - Rechtssache C 243/01 - Gambelli - zur Gemeinschafts-rechtssch344dlichkeit italienischer Sportwettenbestimmungen) Bedenken. Im Ein-zelnen wird auf die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft in der Antragsschrift 3 - 3 - vom 28. Juni 2006 und die dort dargestellte Einstellungspraxis der hessischen Staatsanwaltschaften in gleichartigen Verfahren verwiesen. Der Senat stellt das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesan-walts und des Angeklagten gem344337 247 153 Abs. 2 StPO ein. Ein 366ffentliches Inte-resse an der Verfolgung besteht nicht. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 464 Abs. 1 und 2, 467 Abs. 1 StPO. 5 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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