BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 551/09 vom 20. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren r344uberischen Diebstahls Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. August 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schweren r344uberischen Diebstahls verurteilt ist. Die grob rechtsfehlerhaften Ausf374hrungen zu 247 21 StGB beschweren ihn nicht. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Schmitt Krehl
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