BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 551/10 vom 24. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Februar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. Mai 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Dass das Landgericht den Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgr374nde nicht wegen tateinheitlichen Besitzes von Munition und im Fall II.3 der Urteilsgr374nde nicht wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in zwei F344llen verurteilt hat, beschwert diesen nicht. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
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