ECLI:DE:BGH:2018:110418U2STR551.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 551/17 vom 11. April 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 201 8 , an der teilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, de r Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Schmidt, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der S taatsanwal t- schaft wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. Juni 2017 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum Alter des Angeklagten aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Ent scheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten weg en versuchten Totschlags in Tateinheit mit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richten si ch die auf die allgemeine S achrüge gestützte Revision des Angeklagten und die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge überwiegend Erfolg . I m Übrigen sind die Revision en unbegründet . 1 - 4 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: 1. Der mindestens 25 - jährige Angeklagte begab sich am 7. Oktober 2016 gegen 21.40 Uhr in die Wohnung des mit ihm befreu ndeten Nebenklägers. Dort gerieten beide in eine n verbalen Streit, der alsbald in eine wechselseitige kö r- perliche Auseinandersetzung überging. Es kam zu einem dyna mischen Kamp f- geschehen. Während der Auseinandersetzung stach der Angeklagte dem N e- benkläge r z unächst zweimal in den Halsbereich, wobei er dessen Tod zumi n- dest billigend in Kauf nahm. Die Stiche waren nicht konkret , aber potentiell l e- bensgefährlich. Einer der Stiche führte zu einer vorübergehenden Bewusstl o- sigkeit oder zumindest vorübergehenden Bew egungsunfähigkeit des Nebenkl ä- gers, der zu Boden ging und auf dem Rücken zum Liegen kam. D er Angeklagte setzte s ich auf den Nebenkläger, er griff ein Käsemes ser und schnitt an dessen rechtem Auge das Oberlid sowie das Unterlid und an seinem linken Auge d as Oberlid glattrandig ab. Er fügte ihm weitere Verstü m- melungen an beiden Ohrmuscheln und am Kopf zu. Der Angeklagte handelte ohne Tötungsvorsatz in der Absicht, das Sehvermögen des Nebenklägers au f- zuheben und diesen in seinem optischen Erscheinungsbild da uerhaft erheblich zu entstellen. Die beigebrachten Schnitte an den Augen und Ohren waren w e- der zur Tötung des Nebenklägers noch zur Beschleunigung seines Todes g e- eignet . Dem Angeklagten war bewusst , dass der Nebenkläger , wenn er nicht sterben würde, mit de n erheblichen Verstümmelungen werde weiterleben mü s- sen , was er auch beabsichtigte . 2 3 4 - 5 - Als die von einer Nachbarin alarmierte Polizei nach mehrfachem verge b- lichen Klingeln und Klopfen gewaltsam die Wohnung des Nebenklägers betrat, lag dieser auf dem Boden de s Zimmers auf dem Rücken, während der Ang e- klagte bäuchlings halb auf ihm kniete, mit dem rechten Arm sein en Kopf u m- fasste und in seiner linken Hand ein Besteckmesser mit einer umgebogenen Klinge führte. Der eintretende Polizeibeamte schlug dem Angeklagten das Me s- ser aus der Hand, zog ih n vom Nebenkläger herunter und fixierte ihn mit Han d- schellen. Dem Angeklagten war in diesem Moment bewusst, dass er noch nicht alles Erforderliche getan hatte, um den Tod des Nebenklägers herbeizuführen. Dieser war bei Bewuss tsein, röchelte vernehmbar und verlangte nach Wasser. Der Nebenkläger musste aufgrund seiner umfangreichen Verletzungen mehrfach operiert werden. Seine Sehschärfe auf dem linken Auge beträgt nur noch fünf , die auf dem rechten Auge zwanzig Prozent. Die r ekonstruierten A u- genlider sind äußerlich deutlich erkennbar und sorgen für eine optis che Entste l- lung . Zudem sind auch die oberen Außenseiten beider Ohren erheblich optisch entstellt. 2. Die Strafkammer hat die Annahme eines versuchten Mordes abg e- lehnt, d a die vom Tötungsvorsatz getragenen Stiche in den Hals weder heimt ü- ckisch noch grausam gewesen seien. Die als grausam zu wertenden Verstü m- me lungen seien nicht vom Tötungsvorsatz des A ngeklagten umfasst gewesen . Einen Rücktritt vom versuchten Totschlag hat das Landgericht abgelehnt, da der Angeklagte zum Zeitpunkt des Einschreiten s der Polizeibeamten aus seine r Sicht nicht alles getan habe, um den Tod des Nebenklägers herbeizuführen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versuch fehlgeschlagen, da der Angeklagte aufgr und der Fixierung durch die Polizei nicht mehr habe weiter auf den Nebenkläger einwirken können. Insofern fehle es auch an der erforderlichen Freiwilligkeit des Rücktritts. 5 6 7 - 6 - II. Revision des Angeklagten Die auf die Sachrüge vorzunehmende umfassende sachl ich - rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt zu r Aufhebung des Schuld - und Strafausspruchs nebst den zu Grunde liegenden Feststellungen mit Ausnahme derjenigen, die das Alter des Angeklagten betreffen . Die Wertung des Landgerichts , es hande le sich um einen fehlgeschlag e- nen Versuch des Totschlags , bei dem ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch ausscheide, begegnet durchgreifenden Bedenken. 1. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellte n Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Liegt ein Fehlschlag vor, scheidet ein Rüc ktritt vom Versuch nach allen Varia n- ten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB aus. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten mit Tötungsvorsatz vorgenommenen Ausfü h- rungshandlung an (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2016 4 StR 471/16, juris Rn. 7; Urteil vom 19. März 2013 1 StR 647/12, NStZ - RR 2013, 273 f . ; vom 13. August 2015 4 StR 99/15, StraFO 2015, 470 jeweils mwN). Hat ein Täter nach der mit Tötungsvorsatz begangenen Handlung e r- kannt, dass er noch nicht alle s getan hat, was nach seiner Vorstellung zur He r- beiführung des Todes erforderlich oder zumindest ausreichend ist, so liegt ein unbeendeter Versuch des Tötungsdelikts auch dann vor, wenn sein anschli e- ßendes Handeln bei unverändertem Vorstellungsbild nicht m ehr auf den 8 9 10 11 - 7 - Todeserfolg gerichtet ist, obwohl ihm ein hierauf gerichtetes Handeln möglich gewesen wäre . Der Täter kann in diesem Fall , wenn er sich freiwillig dazu en t- schließt, durch bloßes Aufgeben des Tötungsvorsatzes vom versuchten To t- schlag zurücktret en (BGH, Beschluss vom 23. November 2016 4 StR 471/16, aaO; Beschluss vom 13. Juni 2006 4 StR 67/06, NStZ 2006, 685; BGH, B e- schluss vom 11. Februar 2003 4 StR 25/03, juris Rn. 5) . Dies gilt auch dann, wenn sich das Tatgeschehen als natürliche Han d- lungseinheit darstellt. Denn die Zusammenfassung mehrerer strafrechtlich rel e- vanter Einzelakte eines Gesamtgeschehens zu einer natürlichen Handlung s- einheit vermag nicht die strafrechtliche Bewertung des jeweiligen Einzelaktes zu modifizieren (BGH, Beschlu ss vom 17. November 2016 3 StR 402/16, StV 2017, 673, 674). Die rechtlichen Folgen der Handlungseinheit bleiben auf die konkurrenzrechtliche Beurteilung beschränkt . Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild eines Angeklag ten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entne h- men, hält das Urteil sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2 017 1 StR 393/17, juris Rn. 9; Urteile vom 19. März 2013 1 StR 647/12, NStZ - RR 2013, 273 und vom 13. August 2015 4 StR 99/15, StraFo 2015, 470, jeweils mwN). 2. D ies en Maßstäben und Darlegungsanforderungen wird das landg e- richtliche Urteil nicht g erecht. Das Landgericht hat bei der Prüfung der Rüc k- trittsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt ab gestellt , zu dem der Angeklagte von weiteren Tathandlungen von der Polizei abgehalten wurde. Nach d en Festste l- lungen handelte der Angeklagte jedoch nach den beide n mit bedingtem T ö- tungsvorsatz ausgeführten Stichen in den Hals nicht mehr mit Tötungsvorsatz . 12 13 14 - 8 - Auf dieser Grundlage hätte die Strafkammer auf den Zeitpunkt nach der letzten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Tathandlung , mithin denjenigen nach dem Setzen der Stiche, abstellen müssen . Welches Vorstellungsbild der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt vom möglichen Tod des Nebenklägers hat te, lässt sich den Urteilsgründen jedoch auch in ihrem Zusammenhang nicht entnehmen . Ging der Angeklagte in diesem Moment davon aus, noch nicht alles f ür die Tötung des Nebenklägers getan zu haben und wollte er gleichzeitig , trotz bestehender und erkannter Möglichkeit, von weiteren mit Tötungsvorsatz geführten Tathan d- lungen endgültig absehen, wäre er bereits zu diesem Zeitpunkt vom unb eend e- ten Tötungsversuch zurückgetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 4 StR 25/03, juris Rn. 5) . Der spätere Zugriff der Polizeibeamten und deren Verhindern weitere r möglicher Tathandlungen des Angeklagten sowie dessen Vorstellungsbild zu dies em Zeitpunkt blieben dann für die Frage des Rücktritts vom Tötungsversuch ohne Be lang . III. Revision der Staatsanwaltsch a ft Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision hat mit der Sachrüge ebenfalls Erfolg, so dass die Verfahrensrüge keiner weiteren Erört e- rung bedarf. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist zum Vorteil des Ang e- klagten rechtsfehlerhaft . 1. Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festz ustellen und abschließend zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen müssen nicht zwi n- gend sein. Es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). Das Revisionsg e- richt ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts 15 16 - 9 - mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, d ass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 1 StR 360/16, BeckRS 2017, 104320; Urteil vom 21. März 2013 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420, 421 mwN). Zudem bedürfen die tatrichterlich en Feststellun gen einer tragfähigen Beweisgrundlage (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2017 4 StR 513/17, juris Rn. 2; KK - Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 84). 2. Diesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe bei den verstümmelnden Schnitten sein Opfer ohne Tötungsvorsatz nur noch körperlich verletzen wollen, ist nicht tragfähig belegt. Der al lein von der Strafkammer an bekannt ist, da ss derartige Augen - und Ohrenverletzungen nicht ohne Weiteres zum Tode eines Menschen führen können gewesen sei (UA S. 17), lässt keinen Rückschluss auf die Aufgabe oder den Fortbestand des vormals gefassten Tötungs vorsatz es z u . Denn d ie Annahme , dass die Schnitte an den Augenlidern und Ohren nicht tödlich sein würden , b e- sagt nichts zu der Frage, was das handlungsleitende Motiv des Angeklagten war und welches Vorstellungsbild er insgesamt hatte . IV. Die aufgezeigten Rechts fehler führen auf beide Revisionen zur Aufh e- bung des Schuld - und Strafausspruchs nebst den zu Grunde liegenden Fes t- 17 18 19 - 10 - stellungen . Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Alter des Angek lagten w a- ren demgegenüber aufrechtzuerhalten. Da der Angeklagte danach nicht mehr der Jugendgerichtsbarkeit unterfällt, hat der Senat das Verfahren an eine als Schwurgericht tätige Strafkammer zurückverwiesen. Für die neue Hauptverhandlung weist der Sen at darauf hin, dass der Tatrichter für die Bewertung des Tötungsvorsatzes das neu festzustellende G e- samtgeschehen umfassend in den Blick wird nehmen müssen. Dabei wird er sich nicht nur der Frage zuwenden müssen, ob der Angeklagte während der Schnitte mit dem Käsemesser die Vorstellung hatte, der Angeklagte werde mö g licherweise an den bereits beigebrachten Verletzungen versterben. Er wird auch zu beurteilen haben, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt des Polizeiz u- griffs bäuchlings halb auf dem Nebenkläger knie te, mit dem rechten Arm den Kopf des auf dem Rücken liegenden Nebenklägers umfasste und in seiner li n- ken Hand ein Besteckmesser mit einer umgebogenen Klinge führte und we l- ches Vorstellungsbild er dabei verfolgte. 20 - 11 - Sollte der neue Tatrichter wiederum zu e inem Schuldspruch wegen einer qualifizierten schwere n Körperverletzung gelangen, wird er zudem zu beachten haben, dass § 226 Abs. 1, Abs. 2 StGB einen Strafrahmen von drei bis zu fün f- zehn Jahren eröffnet. Schäfer Krehl Bartel Grube Schmidt 21
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