BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 552/05 vom 1. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 1. Februar 2006 beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 8. Juli 2005 wirksam zu-r374ckgenommen worden ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 8. Juli 2005 unter Freispre-chung im 334brigen wegen schwerer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung in zwei F344llen und wegen weiterer Delikte zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die Sicherungsverwah-rung gegen ihn angeordnet. Gegen dieses Urteil legten sein Pflichtverteidiger Rechtsanwalt L. am 8. Juli 2005 und sein Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M. am 11. Juli 2005 Revision ein. Am 21. und 22. September 2005 wurde ihnen das Urteil zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2005, am selben Tage bei Ge-richt eingegangen, nahm der Pflichtverteidiger M. die Revision 204auf Wunsch des Mandanten223 zur374ck. Wie sich aus seiner anwaltlich versicherten Erkl344rung vom 2. November 2005 ergibt, hat der Angeklagte im Rahmen eines pers366nlichen Gespr344chs am 6. Oktober 2005 in der Justizvollzugsanstalt K366ln die R374cknah-me der Revision ausdr374cklich gew374nscht und zugleich dem Verteidiger eine Vollmacht f374r das Strafvollstreckungsverfahren erteilt. 1 - 3 - Mit am 11. Oktober 2005 beim Landgericht eingegangenem Schreiben meldete sich Rechtsanwalt G. als Wahlverteidiger; am 24. Oktober 2005 be-gr374ndete er die Revision. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 focht er die Re-visionsr374cknahmeerkl344rung mit der Behauptung an, dass der Angeklagte dem Pflichtverteidiger M. keinen Auftrag gegeben habe, die Revision zur374ckzuneh-men. Hilfsweise beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 2 2. Die R374cknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger M. ist wirk-sam. Die hierzu gem344337 247 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdr374ckliche Erm344ch-tigung lag nach der anwaltlichen Versicherung von Rechtsanwalt M. zum Zeit-punkt der R374cknahme vor. Zwar ist der Widerruf der Erm344chtigung jederzeit zul344ssig und wird schon dann wirksam, wenn ihn der Angeklagte m374ndlich oder fernm374ndlich dem Gericht oder dem erm344chtigten Verteidiger gegen374ber er-kl344rt. Der Widerruf f374hrt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit der R374cknahmeer-kl344rung, wenn er gegen374ber dem Gericht oder dem Verteidiger erkl344rt worden ist, bevor die R374cknahmeerkl344rung bei dem Gericht eingegangen ist (vgl. BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211; NStZ 1983, 469). Das ist hier nicht der Fall. 3 Die Revisionsr374cknahme kann als Prozesshandlung weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzul344ssig. Die R374cknahmeerkl344rung enth344lt regelm344337ig den Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ-RR 2005, 211; BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ 1984, 181; BGHR StPO 247 302 Abs. 2 R374cknahme 2 und 7 jeweils m.w.N.). Zudem war die zur374ckge- 4 - 4 - nommene Revision zun344chst form- und fristgerecht eingelegt worden. Ist aber keine Frist im Sinne des 247 44 StPO vers344umt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen. Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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